Beiträge: 375
Themen: 50
Registriert seit: Apr 2011
Bewertung:
268
Hallo Andreama,
hallo miteinander,
zu dieser Frage habe ich schon an anderer Stelle eine Stellungnahme abgegeben, die ich (aus Bequemlichkeit) hier einfach mal einfüge. Vielleicht hilft sie Dir weiter. Nachfragen gerne:
"Hygiene und Desinfizieren"
Hinsichtlich der z.Zt. mehrfach diskutierte Frage, ob Heilpraktiker in Anbetracht der Ausbildungsvoraussetzungen der TRBA / BGR 250 Abs. 4.1.2.2 und BGR 206 Abs. 4.3.1 „ohne eine inhaltlich nachweisliche Schulung“ überhaupt keine Desinfektionen/Sterilisierungen z.B. ihrer eingesetzten Medizinprodukte mehr durchführen dürfen, hier eine kurze Stellungnahme aus juristischer Sicht:
Die allgemein etwas verunsichernden Regelungen der TRBA BGR 250 und BGR 206 (Technische Regelungen für biologische Arbeitsstoffe und für Desinfektionen /Sterilisierungen im Gesundheitsbereich) – Neufassung 2012 - legen Regelungen und Anforderungen des Arbeitsschutzes fest.
D.h. sie sind Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern/Beschäftigten im Gesundheitsbereich, die mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen (können) – siehe Vorbemerkung zu den TRBAs.
Dies kann gerade auch bei der Reinigung, Desinfektion/Sterilisierung von Medizinprodukten geschehen und erfasst ausdrücklich auch Arbeitnehmer in Heilpraxen (BGR 250 Abs.1. 4).
Die geforderte und aktuell diskutierten Ausbildungsvoraussetzungen/Schutzmaßnahmen richten sich an den „Arbeitgeber“ (s. Abs. 4) zum Schutz der „Beschäftigten“.
D.h. der Heilpraktiker kann und muss die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisierungsmaßnahmen selbst problemlos (ohne Sonderausbildung) durchführen!
Beauftragt er aber einen Arbeitnehmer mit diesen Aufgaben, darf er nur Personen beauftragen, die entweder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen haben oder von einer „fachlich geeigneten Person“ unterrichtet sind und von dieser beaufsichtigt werden.
Auch die weiteren Schutzanforderungen der BRG`s richten sich nur an Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten.
Also: Es gibt es nach der TRBA keine Restriktionen für die eigene Tätigkeit der Heilpraktiker, sondern nur, wenn diese als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechenden Aufgaben betreuen.
Grüße aus dem Südwesten der Republik
Horst
Beiträge: 2.438
Themen: 79
Registriert seit: Jan 2013
Bewertung:
310
Lieber Horst,
Vielen Dank! Damit sind meine Fragen geklärt.
- liche Grüße
Andrea
Ist das, was das Herz glaubt, nicht genauso wahr
wie das, was das Auge sieht?
Khalil Gibran
Patin von Tatjana S und Gabi-D.