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Nach den Anforderungen der Patientenrechteregelungen des BGB muss der Patient bereits zu Beginn der Behandlung mündlich und verständlich informiert werden über die Diagnose (soweit absehbar), die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapievorschläge und erforderliche/empfohlene begleitende Maßnahmen (Informationspflicht gem. § 630c BGB). Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme (insbesondere eines körperlichen Eingriffs in Körper oder Gesundheit z.B. Blutabnahme, Spritzen, Medikamente) muss die Einwilligung des zuvor eingehend aufgeklärten (Aufklärungspflicht gem. § 630e BGB) Betroffenen eingeholt werden (§ 630d BGB) Information, Aufklärung und Einwilligung sind in der Patientenakte zu dokumentieren (§ 630 f BGB). Ist der Patient noch minderjährig, müssen die vorgenannten Schritte gegenüber den Eltern des Patienten durchgeführt werden.
Diese (also beide Elternteile) müssen dem Heileingriff zustimmen (Ausnahme, wenn nur einem Elternteil das Personensorgerecht zugesprochen wurde).
Zumeist kommt aber in den weit überwiegenden Behandlungsfällen nur ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind in die Praxis. Hier darf der Heilpraktiker davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die Behandlung auch „für den anderen Elternteil“ miterteilen dürfe (somit die Einwilligung beider Elternteile vorliegt).
Wenn irgendein Anlass besteht, zu vermuten, dass die Eltern nicht geschlossen hinter der Behandlung (-smethode) stehen, soll sich der Behandler vergewissern, dass auch der nicht erschienene Elternteil die Einwilligung mitträgt (nachfragen: Vater/Mutter sind ebenfalls einverstanden? Die Antwort des erschienenen Elternteils kann als wahrheitsgemäß unterstellt werden – sofern man/frau keine begründeten Zweifel hat).
Das Ganze hört sich furchtbar formalistisch an und ist es leider auch. Relevant wird es zum Glück nur in den – hoffentlich – wenigen Fällen, wenn irgendetwas schief gelaufen ist und es zu juristischen Verwicklungen kommt (Strafverfahren, Schadensersatzforderungen). Um in diesen Fällen gut aufgestellt zu sein, kann ich nur den Rat geben, die Patientenakte auch „formalistisch als Checkliste“ aufzubauen (Vordruck) und zu verwenden und hierbei auch die Frage nach dem Einverständnis des „anderen Ehegatten“ als anzukreuzendes Kästchen mit aufzunehmen.
Hat jemand von euch schon entsprechende Erfahrung mit der Einwilligung von Behandlung Minderjähriger? Wäre für mich interessant und für andere Forumsteilnehmer vielleicht hilfreich .
So, bevor ihr mich ob meiner Ausführungen haut, mache ich jetzt lieber Schluss. LG Horst
23.11.2015, 19:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.11.2015, 11:18 von Isolde Richter.)
Hallo Simone,
die wesentlichen Bestandteile der Patienterakte (Information, Aufklärung, Einwilligung) würde ich mir auf all Fälle unterschreiben lassen!
(Ist auch bei Ärzten/Zahnärzten durchaus üblich und wird von den Patienten generell akzeptiert).
Ich habe sowas für das Coaching mit den Kids auch.
Einen Aufklärungsbogen den ich von den Eltern unterschreiben lasse.dort steht,dass ich sie über alles aufgeklärt habe und ich habe das Gefühl,die Eltern haben da kein Problem mit haben.
Allerdings wir der Bogen nur von einem Elternteil unterschrieben.
Liebe Grüße
Petra
..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)
Lieber Horst, finde deine Auslassungen sehr hilfreich (wie immer ). Aus meiner jetzigen beruflichen Erfahrung (Kita) kann ich nur sagen, dass man bes. bei geschiedenen Eltern aufpassen muss, die beide das Sorgerecht haben. Da geht es dann u.U. gar nicht um die Sache, sondern um das nicht gefragt worden sein usw.
mit Gruß
von
Dieter
Nichts, was man jemals hingebungsvoll leistet, ist vergebens getan. Stefan Zweig
Nicht für uns aber für Ärzte die ein Kind impfen werden finde ich die Sache schon wichtig. Gerade bei dem Thema gibt es oft auch bei Paaren unterschiedliche Meinungen. Was macht der Arzt, wenn ein Elternteil nicht einverstanden ist?
Meistens wird nicht danach gefragt, aber wie ist es rechtlich?
LG Marlis
24.11.2015, 18:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.11.2015, 11:19 von Isolde Richter.)
Hallo Marlis,
wenn beide Elternteile personensorgeberechtigt sind und sich ein Elternteil querstellt (siehe Beitrag von Dieter), ist die Impfung eben nicht zulässig. Wenn der Impfarzt hiervon Kenntnis hat, sollte er im Eigeninteresse nicht impfen. Hier müssen sich die Sorgeberechtigten halt erst einmal auseinandersetzen.
Danke lieber Horst für deine Ausführungen!
Gut zu wissen, wie die rechtliche Lage ist. In der Praxis wird wahrscheinlich weniger gefragt, ist ja auch Aufwand. Für Eltern welche sich noch nicht ganz einig sind finde ich es gut, die Zeit über die Notwendigkeit einer Impfung nachzudenken sollte man sich immer nehmen.
LG Marlis