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Diagnose/ Diagnoseschlüssel auf Rechnung?
#1
Hallo Zusammen,

ich verfolge in einer Gruppe auf FB gerade eine Diskussion bezüglich der Rechnungsstellung - die bei mir auch wieder Fragen aufwirft. Es geht um HPP.

Psychotherapeutische Leistungen sind USt-befreit, Beratungsleistungen nicht. Allerdings gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, ob ein Diagnoseschlüssel bei Psychotherapie auf die Rechnung gehört oder eben nicht.
In einem Kurs zu Therapieverfahren an einer anderen Schule ging es ebenfalls um Organisatorisches und auch Rechnungsstellung. Dort wurde uns gesagt, dass ein Diagnoseschlüssel auf die Rechnung gehört - sowieso, sofern der Patient mit seiner Krankenkasse abrechnen oder die Rechnung als außerordentliche Belastung bei der Steuer angeben möchte. Auf der anderen Seite... fällt eine Diagnose doch unter die Schweigepflicht? Und selbst wenn nur der F-Schlüssel auf der Rg steht... kann jeder das recherchieren.

Auch für uns selbst ist es bei einer Prüfung durch das Finanzamt wichtig nachzuweisen, dass wir wirklich eine USt-befreite Leistung abgerechnet haben - und dafür ist ein Diagnoseschlüssel erforderlich. Ich habe auch gelesen, dass ein genauer Diagnoseschlüssel erforderlich ist - also F4 reicht nicht aus. Ein Steuerberater sagte mir, dass das Finanzamt meine Ausgangsrechnungen gar nicht sieht, aber im  Falle einer Prüfung Einsichtsrecht hat. Und wenn kein Diagnoseschlüssel auf der Ausgangsrechnung steht sondern nur psychotherapeutische Leistung mit dem entsprechenden Schlüssel aus der GebüH, ein HPP aber auch Beratungsleistungen/ Coaching anbietet... könnte das grenzwertig sein. Also, meine konkreten Fragen:

- Diagnoseschlüssel auf Rechnung - ja oder nein? Und falls ja - in allen Fällen oder nur, wenn Patient mit seiner KV abrechnen möchte?
- Wenn Diagnoseschlüssel auf Rechnung - muss Patient zustimmen?
- Wenn Diagnoseschlüssel auf Rechnung - verstoße ich dann gegen Datenschutz/ Schweigepflicht?

So richtig eindeutig finde ich nichts...
Deswegen meine Frage: wie macht Ihr das - und habt Ihr das mal irgendwie abgestimmt mit Steuerberater/ Finanzamt? Oder denke ich zu kompliziert, weil ich alles richtig machen will?
LG
Monika
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#2
(25.08.2015, 07:46)Chania schrieb: Hallo Zusammen,



Psychotherapeutische Leistungen sind USt-befreit, Beratungsleistungen nicht. 

Nein - wenn du eine Heilerlaubnis hast, sind auch Beratungsgespräche im Sinne einer Heilbehandlung zu bewerten!

In einem Kurs zu Therapieverfahren an einer anderen Schule ging es ebenfalls um Organisatorisches und auch Rechnungsstellung. Dort wurde uns gesagt, dass ein Diagnoseschlüssel auf die Rechnung gehört - sowieso, sofern der Patient mit seiner Krankenkasse abrechnen oder die Rechnung als außerordentliche Belastung bei der Steuer angeben möchte.

Eine schlüssige Diagnose gehört auf jede Rechnung, die nach einem Gebührenverzeichnis (zB GeBüH) oder einer Gebührenordnung (zB GOÄ)
erstellt wird.
Bei der GeBüH -Abrechnung kann sowohl nach ICD-10 verschlüsselt werden, als auch eine Klartextdiagnose angegeben werden (die so im ICD-10 existiert).
Auf einen Zahlungsbeleg/Quittung gehört k e i n e Diagnose.




Auch für uns selbst ist es bei einer Prüfung durch das Finanzamt wichtig nachzuweisen, dass wir wirklich eine USt-befreite Leistung abgerechnet haben - und dafür ist ein Diagnoseschlüssel erforderlich.

Nein, dafür ist es notwendig, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und im Rahmen der Heilerlaubnis durchgeführt wird!

Ich habe auch gelesen, dass ein genauer Diagnoseschlüssel erforderlich ist - also F4 reicht nicht aus. 

Wenn ICD-10 dann natürlich richtig!

Ein Steuerberater sagte mir, dass das Finanzamt meine Ausgangsrechnungen gar nicht sieht, aber im  Falle einer Prüfung Einsichtsrecht hat.

Dazu gibt es meines Wissens verschiedene Urteile. Diagnosen können vor der Steuerprüfung geschwärzt werden. Ggf noch mal den Juristen befragen, wenn es soweit ist.

Und wenn kein Diagnoseschlüssel auf der Ausgangsrechnung steht sondern nur psychotherapeutische Leistung mit dem entsprechenden Schlüssel aus der GebüH, ein HPP aber auch Beratungsleistungen/ Coaching anbietet... könnte das grenzwertig sein.


Auf eine Rechnung gehört eine Diagnose, auf einen Zahlungsbeleg/Quittung nicht. Dort steht die Leistung also zB medizinische Heilbehandlung.

Noch ein Tipp:
Man kann auch beim zuständigen Sachbearbeiter vom FinA nachfragen, wie sie sich ggf. die Aufbereitung wünschen, bzw. einen Steuerberater beauftragen. 
Spätestens, wenn man mehr als EAR macht (weil ggf. noch Gewerbe oder Beschäftigung dazu kommen). Die Kosten sind wieder abzugsfähig! Viel Erfolg in der Praxis!
Und noch ein Hinweis:
Im herbst gibt es auch wieder den Gründungskurs (auch für HPP interessant) und GeBüH Kurs (für HPP nur bedingt, da HPP nur wenige Ziffern abrechnen können - sollte da Bedarf bestehen und es kommen genug HPP zusammen kann ich da mit der Schule sicher etwas extra organisieren)
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#3
Liebe Silke,

danke für Deine ausführliche Antwort :-)
Hmmm.... ob ich mal eine Umfrage einstellen soll für GeBüH Kurs für HPP? Wäre schön, wenn sich noch andere HPP dazu melden könnten.
LG
Monika
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#4
Liebe Monika,

danke, dass Du gefragt hast! Und Dir, liebe Silke, natürlich herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.

Mich interessieren diese Fragen, wie Du weißt, Monika, natürlich auch. Ich habe die beiden Kurse bei Silke im Herbst (den  zur Praxisgründung und den zur Praxisorganisation) natürlich gebucht. Aber falls die Gebührenfragen dort nicht besprochen werden, wäre ich auch an einem Kurs zur Gebührenordnung und Rechnungserstellung interessiert.

Herzliche Grüße
Susanne
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#5
Susanne, wir besprechen das in den Kursen!

Für HP sind es ja auch viele Ziffern und Möglichkeiten! Bei den HPP ist einfach aufgrund der eingeschränkten Zulassung natürlich auch die GeBüH Abrechnung eingeschränkt. Es gab mal von HPP Seite ein Unzufriedenheit diesbezüglich!

Darum die HPP haben neben den 19ern nicht so viel Spielraum, wie die HPs!
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#6
Hallo Silke,

ich hole dieses Thema mal wieder nach oben, denn in dem aktuell laufenden Abrechnungskurs hattest Du gesagt, dass auf Rechnungen keine Diagnosen gehören. Hier solle nur der Hinweis "medizinische Heilbehandlung" vermerkt werden, damit das Finanzamt die Usr-Freiheit nachvollziehen kann.

In Deiner Antwort hier klingt das nun ganz anders. Ich bin damit jetzt leider total verwirrt und hoffe, dass Du das aufklären kannst.

Vielen Dank und viele Grüße
Enno
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#7
Auf eine Rechnung gehört eine Diagnose, auf einen Zahlungsbeleg/Quittung nicht. Dort steht die Leistung also zB medizinische Heilbehandlung.
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#8
Ist es so deutlicher, Enno?
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#9
Dann ist das in der Webex anders rübergekommen.
Also ohne Diagnose keine Ust-befreite Rechnung gemäß § 4 Nr. 14a UStG...
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#10
OK - das sollte es nicht !

Es soll deutlich sein:

Man kann nach GeBüH eine Rechnung schreiben - wie es geht habe ich erläutert und ein Muster in euren Download gestellt. Mit Diagnose kann sein ICD-10 o d e r Klartext.
Man kann einen Zahlungsbeleg /Quittung ausstellen - ohne Diagnose.
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