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11.12.2015, 15:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.12.2015, 21:06 von Horst.)
Hallo Petra,
Deine Frage würde ich gerne in 3 Unterfragenbereiche aufgliedern:
1. Die Ausübung der Heilkunde i.S.d. HPG darf nicht "im Umherziehen" ausgeübt werden. Daraus folgt, dass Du eine feste (Bestell-)Anschrift haben musst (siehe die Threads zur Bestellpraxis). Hierzu genügt z.B. "ein Büro im Privathaushalt". Die steuerlichen Fragen zur Absetzbarkeit der dazu erforderlichen Einrichtung und sonst. Aufwendungen (Telefon, Ver- und Entsorgungsaufwendungen) solltest Du mit dem Finanzamt/Steuerberater abklären.
2. Nach § 1 Abs. 3 HPG führt der zugelassene HP die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Da Du die Ausübung der Heilkunde nicht zwingend in eigenen exclusiven festen Praxisräumen durchführen musst (siehe Bestellpraxis), kannst Du auch im Bereich Deiner Privatwohnung ein Werbeschild anbringen (z.B. "P. R. , Heilpraktikerin, Behandlungstermine auf Vereinbarung, Tel., Fax. Emailadresse"), damit klargestellt ist, dass diese "Praxisadresse" nicht für Geschäftsanbahnungen gedacht ist.
Auch ein Hinweis auf die Adresse der konkreten Behandlungspraxisräume ist sicherlich zulässig).
3. Die "stundenweise gemieteten Räume" für die Praxisausübung müssen jedoch grundsätzlich den Anforderungen an Heilpraxisräume (Hygiene/sanitäre und Einrichtungsanforderungen) genügen. Diese Anforderungen richten sich nach Art und Ausmaß der angebotenen Therapie.
Ich hoffe, Du kommst mit der Antwort klar; wenn nicht: nachhaken!
GLG
Horst