Eine ursächliche und alleinige Behandlung der obigen Krankheitsbilder ist dem HPP, wie wir wissen, nicht erlaubt.
Diese muss gewährleistet sein durch den Facharzt, in erster Linie schon aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung.
In der Prüfung würde ich also sagen: grundsätzlich nein.
In der Praxis würde ich sagen, dass je nach Schweregrad der Erkrankung unter Umständen eine zusätzliche - also rein begleitende Behandlung nach vorheriger Absprache und im Austausch mit dem behandelnden Facharzt erfolgen kann, insofern der HPP die wesentlichen Kriterien der Sorgfaltspflicht erfüllt und die entsprechende Kompetenz in Form von fachspezifischen Ausbildungen mitbringt. Die begleitende Behandlung, z.B. in Form von Gesprächstherapie gemäß der Roger'schen Grundhaltung mit Empathie, Akzeptanz und Kongruenz sowie eine psychoedukative Unterstützung kann den Patienten zusätzlich zur fachärztlichen Behandlung stabilisieren und auch dazu beitragen, die Compliance des Patienten zu fördern.