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(04.06.2010, 10:34)Isolde Richter schrieb: Wenn man mit der Auslegung eines Gesetzes nicht so recht klar kommt, ist es immer gut, nach dem "Sinn des Gesetzes" zu fragen: also was möchte das Gesetz.
Das HPG möchte, dass die Heilkunde nicht im Umherziehen ausgeführt wird, das heißt z.B. jemand behandelt und dann - schwupps - ist er weg. Nun zeigt sich, dass die Therapie fehlerhaft war und man kann ihn nicht mehr zur Rechenschaft ziehen. Das möchte dieser Paragraf vermeiden. Wenn ich jemand therapiere, so muss ich dafür auch zur Rechenschaft gezogen werden können.
Wenn also jemand eine feste Anschrift hat, die allen bekannt ist, so darf er von da aus seine Hausbesuche machen.
Wäre es theoretisch auch möglich, eine Praxis im Heimatort zu haben und an einigen wenigen Tagen im Monat bei einer befreundeten Kosmetikerin nach Terminabsprache mit den Patienten Behandlungen durchzuführen? Das sind ja dann keine Hausbesuche im engeren Sinn.
(Hat mich gerade eine Freundin gefragt, die das wohl so vorhat).
Stimmt es, dass das von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt unterschiedlich gehandhabt wird?
Ich bin sehr spontan, wenn man mir rechtzeitig vorher Bescheid gibt!