Im Laufe des Jahres 2017 wird die HP-Überprüfung bundeseinheitlich durchgeführt.
Dies wurde am 30.6.16 in Rostock bei der 89. Gesundheitsministerkonferenz der Länder einstimmig beschlossen. Diese Änderung wurde im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes III vorgeschlagen.
Es wird also eine bundeseinheiltliche Vereinheitlichung der Leitlinien für die Überprüfung der HPA geben. Bisher handelte es sich den Leitlinienen lediglich um Empfehlungen an die Bundesländer und diese wurden deshalb nur teilweise umgesetzt. Das wird damit beendet.
Die Gesetzesänderung wurde am 1.12.16 vom Bundestag verabschiedet und muss noch den Bundesrat durchlaufen.
Hier die neue Gesetzesformulierung des HeilprG und der 1. DVO:
(Blaue Texte kennzeichnen die Neuerung. Diese Hervorhebung ist von mir.)
§ 2 Abs. 1 HeilprG:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis erhalten sollen.
§ 2 Abs.1 i Erste DVO:
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
Angefügt wurde noch:
Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärtern spätestens zum 31.12.2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.