(13.09.2016, 17:36)netti79 schrieb: (13.09.2016, 16:53)Horst schrieb: Hallo miteinander,
also kurz und knackig: Eine Bestellpraxis ist zahlenmäßig nicht eingeschränkt!
GlG
Horst
Super vielen lieben Dank Horst. Dann kann ich ja so viele Patienten annehmen. Wie ich schaffe. Gibt es das auch irgendwo schriftlich zum nachlesen? Würdest mir sehr helfen damit.
Hallo Netti,
also grundsätzlich gilt in D die Berufsfreiheit. D.h. Du kannst jeden Beruf ausüben und zwar so, wie Du willst, sofern nicht eine
gesetzliche Einschränkung etwas untersagt.
D.h. hinsichtlich Deiner Frage, ob Du viele Bestellpatienten behandeln kannst, müssen wir keine Vorschrift suchen, die dies erlaubt, sondern wir müssen uns erkundigen, ob irgend eine gesetzliche Regelung oder eine Rechtsverordnung hier eine Einschränkung vorsieht.
Hierbei sind hauptsächlich folgende Regelungen relevant:
- Eine in irgend einem deutschen Bundesland erteilte Heilpraktikererlaubnis gilt grundsätzlich bundesweit, ist also weder auf ein Bundesland, noch auf eine bestimmte Stadt beschränkt. Wichtig: Die HP-Erlaubnis gilt nur in Deutschland!
- Die Heilpraktikerzulassung verbietet in § 3 HeilprG " die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen". D.h. der HP benötigt zumindest eine "Anlaufstelle" (Praxis/Telefon/EMailadresse), unter der ihn ein Kunde ansprechen und mit einer Heilbehandlung beauftragen kann (=Bestellpraxis). D.h. ein Kunde muss von sich aus den Heilpraktiker kontaktieren und um Hilfe bitten. Ein "Umherziehen" läge nur vor, wenn der HP quasi mit seiner Heilkundeabsicht mögliche Kunden als Hausierer selbst von sich aus kontaktiert (z.B. in einer Vortragsveranstaltung auffordert, seine Hilfe jetzt anzunehmen).
Eine irgendwie geartete Regelung, dass ein HP eine "Bestellung" zu einem Hausbesuch in einer Privatwohnung (auch in einer anderen Stadt) nur in Ausnahmefällen ausführen kann existiert nicht.
- Zu beachten sind bei "Auswärtsbehandlungen" jedoch eventuelle landesspezifische Meldepflichten für spezielle Krankheiten/-Verdachte (und damit dann auch Behandlungsverbote in dem Behandlungs-Bundesland), wenn die georderte Behandlung in einem anderen Bundesland erfolgen soll.
D.h. was nicht verboten ist, ist erlaubt.
GlG
Horst