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Hinweise vom Gesundheitsamt
#1
Hallo zusammen,

nach Abschluss des HPP-Webinars habe ich mich nochmals dem für mich zuständigen Gesundheitsamt informiert und folgenden Hinweis gefunden:

"Wir weisen darauf hin, dass fehlende Ausbildungsnachweise formal keinen Hinderungsgrund für die Zulassung zur Kenntnisüberprüfung darstellen. Andererseits sind vertiefte Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, das allgemein gültigen Kriterien an Psychotherapieverfahren genügt, die Voraussetzung für die Befähigung, Klienten psychotherapeutisch behandeln zu können. Weiterhin setzt die Befähigung Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren voraus. 

In der Heilpraktiker-Verwaltungsvorschift des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom Juni 2014 (unter 6.2.2) wird hierzu festgestellt: 

Die Befähigung erfordert grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt: 
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewandten Methode 
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewandten Methode 
3. Therapieerfahrung und Supervision 
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden) 
5. Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren beinhalten 
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen 

Das macht mich, ehrlich gesagt, unsicher macht, ob ich mich im März 2017 wirklich schon an die Prüfung wagen kann. Ich habe Angst, dass ich durchfallen kann, wenn ich nicht vorher ein Psychotherapieverfahren erlerne, denn von den Punkten 1-6 bin ich noch meilenweit entfernt.

Geben die für euch zuständigen Gesundheitsämter auch solche Hinweise?
Wie geht ihr damit um?
Kommt noch jemand aus BW bzw. Karlsruher Gegend?

Kann mich irgendjemand, der auch in KA Prüfung gemacht hat, beruhigen?  Huh

Liebe Grüße,
Judith
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#2
Oje, liebe Judith, das würde mich auch verunsichern.

Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, da ich selbst nicht den HPP mache. Aber vielleicht kann Savina Dir da weiterhelfen.
Heart-liche Grüße
von Cathrin



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Schalte auch mal ab
und genieße das Leben,
Tagträumen ist keine verlorene Zeit,
sondern Auftanken der Seele.
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#3
Mhm also ich würde es so verstehen, dass du zwar die Prüfung machen kannst...aber sie dich darauf hinweisen, dass du dich in Psychotherapieverfahren auskennen solltest uns eins können solltest um Patienten behandeln zu können. Was ja auch Sinn macht. Ja, ist nur mein Verständnis, bin ja HPA, aber letztlich ist es ja dort auch so, dass man mit dem Wissen was nan für die Prüfung braucht keine Patienten behandeln kann sondern dazu noch Behandlungsverfahren kennen muss.
Liebe Grüße, Manuela
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#4
(19.10.2016, 08:24)manuela_hofm schrieb: Mhm also ich würde es so verstehen, dass du zwar die Prüfung machen kannst...aber sie dich darauf hinweisen, dass du dich in Psychotherapieverfahren auskennen solltest uns eins können solltest um Patienten behandeln zu können. Was ja auch Sinn macht. Ja, ist nur mein Verständnis, bin ja HPA, aber letztlich ist es ja dort auch so, dass man mit dem Wissen was nan für die Prüfung braucht keine Patienten behandeln kann sondern dazu noch Behandlungsverfahren kennen muss.

Hallo Manuela,

danke für deine Antwort.
Ja, so verstehe ich es nach nochmaligem Lesen auch.
Durch diesen Hinweis sichern sie sich ab.
Und das macht ja absolut Sinn.
Persönlich würde ich mir auch erst zutrauen auf Patienten "loszugehen", nachdem ich gelernt habe, wie man helfen kann und nicht nur feststellen kann, was der Patient hat. Noch ein langer Weg...

LG Judith
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#5
Hallo Judith, 

Das oben genannte entspricht eigentlich der Sorgfaltspflicht als HPP, was hier bedeutet, dass Du nur mit Methoden arbeiten darfst, die Du auch erlernt hast.
Grundkenntnisse der anerkannten Verfahren lernst Du im Kurs bei Savina, das gehört ja zur Vorbereitung.
Wenn Du die im Skript erwähnten Verfahren vom Grund her verstanden hast und kurz erklären kannst, reicht es nach meiner Kenntnis in der Prüfung.

LG Petra
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#6
Hallo Judith,

Deine Bedenken kann ich sehr gut verstehen. Die Formulierungen sind ja recht deutlich.

In meinem zuständigen GA gab es solche strikten Sätze nicht, aber es war -unausgesprochen- schon klar, dass man ein erlerntes Therapieverfahren nachweisen sollte. Wenn du bedenkst, dass du mit der Erlaubnis dir -theoretisch- am nächsten Tag ein Schild an die Tür nageln und anfangen könntest, macht es auch Sinn, dass die Prüfer gerne wissen möchten, womit du arbeiten möchtest, nachdem sie dir die Erlaubnis dazu aushändigen.

Vielleicht könntest du dich nach einer Ausbildung umsehen und den laufenden Kurs bei der Prüfung erwähnen, falls du bis dahin noch nicht fertig sein solltest. Das ist sicher besser als nichts, wenn du zudem glaubhaft darstellst, dass du dir deiner Sorgfaltspflicht durchaus bewusst bist.

Die theoretischen Grundlagen zu den wichtigsten Therapieformen hast du ja im gründlichen und umfassenden Kurs bei Savina gelernt,... so wie Petra es auch schon erwähnte. Darin brauchst du keine praktische Erfahrung, wenn du nicht mit den Verfahren arbeiten willst. Da reicht es in der Regel, wenn du in der Prüfung gut erklären kannst, wie z.B. ein Verhaltenstherapeut bei einer Angststörung vorgeht.

Ich kenne deine Pläne nicht, aber du wirst sicher ein Konzept haben und eine Vorstellung, mit welchen Verfahren du arbeiten möchtest und wann du mit der Ausbildung beginnen willst.

Vielleicht meldet sich auch noch jemand, der dir explizit zu Karlsruhe noch mehr sagen kann.

In jedem Fall wünsche ich dir alles Gute und viel Erfolg bei deiner  Planung.

Viele Grüße,

Regina
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Wenn dir jemand Zitronen ins Glas kippt, mach LIMONADE draus!"  

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#7
(18.10.2016, 20:40)judithto schrieb: In der Heilpraktiker-Verwaltungsvorschift des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom Juni 2014 (unter 6.2.2) wird hierzu festgestellt: 

Die Befähigung erfordert grundlegende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, dessen Ausbildung folgenden Kriterien genügt: 
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewandten Methode 
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewandten Methode 
3. Therapieerfahrung und Supervision 
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden) 
5. Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren beinhalten 
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen 

Das macht mich, ehrlich gesagt, unsicher macht, ob ich mich im März 2017 wirklich schon an die Prüfung wagen kann. Ich habe Angst, dass ich durchfallen kann, wenn ich nicht vorher ein Psychotherapieverfahren erlerne, denn von den Punkten 1-6 bin ich noch meilenweit entfernt.

Geben die für euch zuständigen Gesundheitsämter auch solche Hinweise?
Wie geht ihr damit um?
Kommt noch jemand aus BW bzw. Karlsruher Gegend?

Kann mich irgendjemand, der auch in KA Prüfung gemacht hat, beruhigen?  Huh

Liebe Grüße,
Judith
Hallo Judith, hallo miteinander,

lass Dich und lasst euch von den Punkten 1-6 der VwVorschrift BW nicht irritieren!!!!

Konkret wird hier nur gefordert, dass ihr ein eigenes Therapiekonzept habt, nach dem ihr therapieren wollt (auf das ihr euch spezialisieren wollt) --> Grundsatz der Therapiefreiheit für Heilpraktiker!!!

Weiterhin solltet ihr für die Zulassungsüberprüfung durch das Gesundheitsamt Grundkenntnisse hinsichtlich der anerkannten Psychotherapieverfahren (d.h. Therapieverfahren, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlung durch Psychotherapeuten erstattet werden) haben. Hier handelt es sich tatsächlich nur um Grundkenntnisse der (nach meiner Laienkenntnis) ca. 3-4 anerkannten Verfahren!

Die Anforderungspunkte 2-6 (s.o.) beschreiben nur, was denn solche "anerkannte Verfahren" überhaupt sind. Da sich diese Verfahren ändern können bzw. neue hinzukommen, wird in den Prüfungsrichtlinien (nicht nur in BW) nur aufgezeigt, welche grundsätzlichen Ausbildungsanforderungen an die Anerkennung derartiger Verfahren gestellt werden.

Da der HPP Therapiefreiheit genießt, braucht er diese Ausbildungskriterien keinesfalls für sich selbst nachweisen. Er soll nur die von diesen Ausbildungskriterien beschriebenen "anerkannten Verfahren" kennen und hierin Grundkenntnisse haben.

Ich hoffe, dass ich die anstehende Wochenendentspannung etwas fördern konnte Sleepy und verbleibe mit
GlG
Horst
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#8
Lieber Horst,

vielen lieben Dank für diese doch recht beruhigenden Informationen und klaren Worte.

Somit können wir uns also weiterhin zunächst auf die intensive Vorbereitung der mündlichen Überprüfung konzentrieren und danach mit neuer Energie in die Ausbildung des angestrebten und gewünschten Therapieverfahrens starten, wenn ich es richtig verstanden habe.

Finde ich prima: immer step by step Smile
Liebe Grüße
Annette

www.praxis-herzberg-am.de
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#9
Hallo in die Runde Smile
Also für mich ist es auch eindeutig, dass diese vermehrten Zusätze, die die GÄ da schreiben (nicht nur in Karlsruhe, auch andernorts kommt das immer häufiger vor, dass die GÄ damit die Prüfungsanwärter massiv verunsichern), dem Zwecke dienen, hiermit eine Gesetzeslücke zu füllen. Zumindest ist es der Versuch. Das geht natürlich nicht. 
In der Durchführungsverordnung stehen ganz klar die Zugangsvoraussetzungen für die Überprüfung. Sie können jetzt nicht hergehen und sagen: Das ändern wir jetzt gerade mal. DVO ist DVO.

Natürlich ist es so, dass der Ruf der HPPs genau deswegen nicht der beste ist und wir unter den psychologischen Psychotherapeuten eher nicht so gut angesehen sind, weil es so ist, wie Regina schreibt: Prüfung bestanden - dann kann man sich morgen ein Praxisschild an die Wand nageln und loslegen.

Und wenn man außer "ich konnte schon immer gut zuhören und habe immer gute Tipps für meine Freunde" (was so GAR NICHTS mit Therapie zu tun hat) nichts da ist, was man als Methode anzubieten hat, dann ist das in der Tat nicht wirklich gut für die angehenden Klienten.

Also EIGENTLICH müsste die DVO mal geändert werden. Dahingehend, dass ganz klar festgelegt wird, dass ein Therapieverfahren gelernt sein muss, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden. Oder zumindest dass man sich aktuell in Ausbildung befindet.

Aber rein rechtlich ist das eben im Moment nicht so.

Ich kann mich also meinen Vorrednern nur anschließen. GRUNDKENNTNISSE der gängigen Methoden sollte man haben und klar wäre es schon gut, wenn man weiß, wie man arbeiten will später!

Aber es ist nach wie vor gesetzlich kein MUSS.

Liebe Grüße,
Savina
We cannot change the cards we are dealt, 
just how we play the hand. (Randy Pausch)
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#10
Ganz herzlichen Dank, liebe Savina, für deine ergänzende Stellungnahme zu dieser für die angehenden HPPs wichtigen Frage. Zusätzlich sichert sie die detaillierten Angaben von Horst und Regina sowohl im rechtlichen als auch praktischen Rahmen ab und gibt Klarheit.

Wie du verdeutlicht hast, gibt die DVO zum jetzigen Zeitpunkt ja rein rechtlich auch gar nichts anderes her, wobei – mit Blick darauf, wie uralt diese VO sowie das zugrundeliegende Heilpraktikergesetz ist – mit Sicherheit eine Anpassung mehr als überfällig ist. Dies dürfte auch der berechtigte Grund für die entsprechende Haltung mancher GÄ sein. Fakt ist: im Moment ist es so wie es ist.

Zu diesem Satz ...
„Und wenn man außer "ich konnte schon immer gut zuhören und habe immer gute Tipps für meine Freunde" (was so GAR NICHTS mit Therapie zu tun hat) nichts da ist, was man als Methode anzubieten hat, dann ist das in der Tat nicht wirklich gut für die angehenden Klienten.“
Da stimme ich dir voll und ganz zu, wobei ich denke, jeder, der an dieser Schule auch nur halbwegs ernsthaft an deinem umfassenden und tiefgehenden Webinar zum HPP teilgenommen hat, ist da grundsätzlich schon einmal ganz anders aufgestellt. Außerdem haben wir hier an der Schule eine ganze Reihe vertiefender Kurse speziell zum Thema HPP, wie z.B. den aktuell anstehenden Praxis- und Differenzialdiagnosekurs mit Regina, den ich an dieser Stelle nur wärmstens empfehlen kann als optimale Schnittstelle auf dem Weg vom Hauptkurs HPP hin zur intensiven Prüfungsvorbereitung. Auch weitere Fachkurse wie das Präsenzseminar zur Gesprächspsychotherapie nach Rogers mit Gudrun, der vielfältige Bereich Entspannungspädagoge mit Daniela, der Psychologische Berater und Trauerbegleiter mit dir und nicht zu vergessen deine Grundlagenseminare zum Thema Erkennen und Umgang mit Trauma, sind zahlreiche Möglichkeiten, auch ohne eine bereits abgeschlossene Therapieausbildung im angestrebten Fachbereich gute Argumente in der mündlichen Überprüfung aufzuführen, die über den obigen Satz weit hinausreichen. Ganz klar: jeder, der in die mündliche Prüfung geht, sollte ein deutliches Bild davon haben, wohin die Reise in der eigenen geplanten Praxistätigkeit gehen soll und mit welchen Schwerpunkten man arbeiten möchte. Aber es geht eben mal bei den meisten nur Schritt für Schritt, eine allmähliche Entwicklung auf persönlicher, zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Ebene.

Meine konkrete Frage hier ist noch: ist es sinnvoll, bei der Vorstellung zur mündlichen Überprüfung nicht nur darauf hinzuweisen, dass eine bestimmte Therapieausbildung bereits im Laufen oder vorgemerkt ist, sondern z.B. auch eine Anmeldebestätigung/Vertrag der entsprechenden Institution ggf. mit geplantem Studienablauf/Inhalten vorzulegen? Oder genügt hier ein „glaubhaftes Versichern“, dies auch wirklich tun zu wollen und sich eben NICHT ggf. nach erteilter Heilerlaubnis sofort das Praxisschild an die Tür zu hängen und „munter drauf los zu therapieren“?
Über eine Stellungnahme dazu würde ich mich freuen. Vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße
Annette

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#11
Guten Morgen,

Da ich gerade eingeloggt war, bietet sich hier eine kleine Antwort an.

Wie schon von mir erwähnt, wurde ich nach einer Ausbildung gefragt.... Es war wirklich eine sehr nette Prüferin, aber sie fragte genau das... " wenn wir Ihnen heute die Erlaubnis aushändigen, womit würden Sie arbeiten wollen?". Ich beantwortete die Frage und wies auf eine weitere feste Anmeldung zur bereits gebuchten Fortbildung zwei Wochen später hin und auf meine sehr detaillierten zukünftigen Pläne. Das reichte dann auch und ich fühlte Zufriedenheit auf der anderen Tischseite. 

Von einer anderen Kollegin weiß ich, dass auch sie danach gefragt wurde und ihre laufende Ausbildung angab. Von einer Anwärterin (andere Schule )weiß ich jedoch, dass sie zwar ein Verfahren angab, das sie künftig erlernen wolle (VT) jedoch beim Prüfungsfall nicht einmal erklären konnte, wie der Patient (Angstpatient, Behandlung mit VT) grundsätzlich behandelt werden würde. Gemeint waren hier Grundkenntnisse. Genau das wurde hr dann angekreidet, sie hat die Prüfung nicht bestanden.

Ich denke, das alles dient im Rahmen der Prüfung einfach dazu, sich ein Bild von der HPP AnwärterIn zu machen... Eben um Schäden "abzuwehren", es gibt halt wie überall auch schwarze Schafe.

Hier an der Schule natürlich nur die "Weißen" Big Grin

Und zur Frage, ob angeben oder nicht denke ich, es ist wie beim Dirndltragen... Ruhig herzeigen was man zu bieten hat Heart

Viele Grüße,

Regina
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#12
(24.10.2016, 22:38)Savina Tilmann schrieb: Hallo in die Runde Smile
Also für mich ist es auch eindeutig, dass diese vermehrten Zusätze, die die GÄ da schreiben (nicht nur in Karlsruhe, auch andernorts kommt das immer häufiger vor, dass die GÄ damit die Prüfungsanwärter massiv verunsichern), dem Zwecke dienen, hiermit eine Gesetzeslücke zu füllen. Zumindest ist es der Versuch. Das geht natürlich nicht. 
In der Durchführungsverordnung stehen ganz klar die Zugangsvoraussetzungen für die Überprüfung. Sie können jetzt nicht hergehen und sagen: Das ändern wir jetzt gerade mal. DVO ist DVO.

Natürlich ist es so, dass der Ruf der HPPs genau deswegen nicht der beste ist und wir unter den psychologischen Psychotherapeuten eher nicht so gut angesehen sind, weil es so ist, wie Regina schreibt: Prüfung bestanden - dann kann man sich morgen ein Praxisschild an die Wand nageln und loslegen.

Und wenn man außer "ich konnte schon immer gut zuhören und habe immer gute Tipps für meine Freunde" (was so GAR NICHTS mit Therapie zu tun hat) nichts da ist, was man als Methode anzubieten hat, dann ist das in der Tat nicht wirklich gut für die angehenden Klienten.

Also EIGENTLICH müsste die DVO mal geändert werden. Dahingehend, dass ganz klar festgelegt wird, dass ein Therapieverfahren gelernt sein muss, um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden. Oder zumindest dass man sich aktuell in Ausbildung befindet.

Aber rein rechtlich ist das eben im Moment nicht so.

Ich kann mich also meinen Vorrednern nur anschließen. GRUNDKENNTNISSE der gängigen Methoden sollte man haben und klar wäre es schon gut, wenn man weiß, wie man arbeiten will später!

Aber es ist nach wie vor gesetzlich kein MUSS.

Liebe Grüße,
Savina

Hallo, 
Ich möchte mich für die Ausbildung in Lebensberatung und HPP anmelden.
Mein Prüfungszeugnis wird Heilbronn sein. Dort wird auch angegeben, dass ein gelerntes Therapie verfahren erwünscht ist. Das hat mich auch verunsichert. Kann ich davon ausgehen, dass ich mit deinen Kursen die Chance habe die Prüfung zu bestehen? Ein Therapie verfahren lerne ich auf jedenfall noch, bin aber noch in verschiedenen Richtungen orientiert und erhoffe mürbit eurer Ausbildung da Suchbegriff Klarheit,
Grüße 
Antje
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#13
Hallo Antje,
ja, mit der Belegung unserer Kurse hast du eine realistische Chance, die Prüfung zu bestehen. Von den mir bekannten zur Prüfung gegangenen Schülern, die ich bisher hier hatte, haben ca. 95% bestanden.

Die Eigenleistung des Lernens kann man natürlich (leider) niemandem abnehmen. Aber von diesen 95% hatten nur verschwindend wenige ein komplettes Therapieverfahren VOR der Prüfung gelernt. 

Von daher kann ich dir vielleicht ein bisschen die Verunsicherung nehmen. Versprechen kann ich natürlich nie etwas. Es hängt halt einfach auch viel von der Eigenleistung ab - wie viel man bereit ist zu lernen etc.

Aber ich mag dich gerne ermutigen Smile

Liebe Grüße,
Savina
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#14
Hallo zusammen,
genau über dieses Thema bin ich auch gestolpert bei meiner Planung für die künftige Vorgehensweise - wann melde ich mich an, kann ich das schaffen, was muss ich tun.... (Gesundheitsamt Tübingen)
Vieles habt ihr ja hier schon abschließend geklärt.
Aber eine Frage noch: "Therapieverfahren" - wo lerne ich die denn dann? Auch hier als Kurs?
Und zweite Frage: wir haben ein psychiatrische Einrichtung hier in der Nähe, würde sich vielleicht ein Praktikum (ein paar Tage) gut machen?
Ich möchte den HPP gerne machen um mit den PB auf einer rechtlich sicheren Seite zu stehen und eben alle nötigen Kenntnisse zu besitzen. Ich würde ungern wahnsinnig viel Geld und Zeit in Therapieverfahren investieren, wenn ich gar nicht weiß, ob ich die Prüfung bestehe und jemals in Verlegenheit komme, die erlernten Therapieverfahren auch anzuwenden.
Aber werden die grundsätzlich auch hier als Kurs von der Schule angeboten?

Danke vorab :-)

Grüße
Claudia
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#15
Hallo Claudia,
ich bin gerade über Deine Frage gestolpert. Zum Praktikum in der Psychiatrie ist zu sagen, dass sollte mehr sein, als nur ein paar Tage. Ich mache das jetzt bald, aber ich habe eine Trainerlizenz und werde dort im sporttherapeutischen Sektor starten. Mit dem Argument "ich werde HPP" wirst Du dort keinen Blumentopf gewinnen. Gerne gesehen sind Menschen, die ehrenamtlich etwas anbieten können. Vorteil ist, Du kommst mit den Patienten zusammen und kannst die dort angebotenen Fortbildungen nutzen. Das mache ich im Moment und nehme jede Fortbildung mit, die ich bekommen kann. Das ist tatsächlich Gold wert, weil ich direkt von den Ärzten vor Ort lerne. Ggf. gibt es für mich auch die Option, dass ich ganz dort einsteigen kann, aber das ist ein langer Weg. Ein Schritt, nach dem anderen. Ein Therapieverfahren werde ich alsbald konkret angehen. Sowohl online, als auch Präsenz, denn sonst wird das sicherlich schwierig. Etwas Geld wird das sicherlich auch kosten, aber Du investierst in Deine Zukunft als HPP.
LG
Jasmin
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