Beiträge: 207
Themen: 49
Registriert seit: Oct 2012
Bewertung:
34
Hallo zusammen,
ich wollte mal wissen, ob es generell erlaubt ist von Patienten bestätigte Testimonials auf der eigenen Website zu veröffentlichen. Darf man so etwas?
Danke für eure Hilfe!
Beiträge: 14.028
Themen: 1.417
Registriert seit: Jun 2012
Bewertung:
2.392
Ich meine das ist inzwischen auch gelockert gesetzlich, sicher weiß hier der Horst mehr dazu.... ich weiß nicht ob ich sowas auf der Homepage gut fände...das ist eher ein Facebook-Tool, oder?
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
Beiträge: 375
Themen: 50
Registriert seit: Apr 2011
Bewertung:
268
Hallo miteinander,
beim Checken des juristischen Bereichs des Forums auf "möglicherweise noch offene Fragen" bin ich auch auf die obige Frage gestoßen, die mittlerweile seit 2 Monaten unbeachtet vor sich hinschlummert. Äusserst peinlich für mich und ich bin tief zerknischt und werde den Rest des Tages in Sack und Asche gehen.
Sofern es noch jemanden interessiert will ich auch noch schnell eine kurze Stellungnahme abgeben:
In § 11 Nr. 11 des hier einschlägigen Heilmittelwerbegesetzes (HWG) hieß es bis 2012 noch: "Ausserhalb der Fachkreise darf für ..... Arzneimittel u. Behandlungen .... nicht geworben werden ...
Nr. 11 mit Äusserungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen , ..... .
Seit 2012 heißt es nunmehr: "Ausserhalb der Fachkreise darf für ..... Behandlungen .... nicht geworben werden ... Nr. 11 Nr. 11 mit Äusserungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äüßerungen, wenn diese in missbräuchlicher . abstoßender oder irreführender Weise erfolgen, ... .
Also: kein grundsätzliches Verbot einer Werbung mit Testimonials von ehemaligen Patienten!
Wichtig hierbei: Unzulässig sind und bleiben "irreführende Werbeaussagen". Was eine irreführende Werbeaussage ist, ergibt sich aus § 3 HWG. Gefahrträchtig ist hierbei vor Allem § 3 Nr. 1: "wenn Arzneimittel .... Verfahren, Behandlungen ... eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, .... .
Die Beweislast, dass die gemachten Aussagen (Heilungsberichte, Wirksamkeit, Prozentangeben der erfolgreichen bisherigen Heilungen, hohe Wahrscheinlichkeit der Heilung durch die Behandlung bei vergleichbaren Leiden ) richtig sind, liegt hierbei beim Werbenden (vorliegend beim Betreiber der Homepage). Ein Beweis wird in der Rechtsprechung nur anerkannt " nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft oder nach praktischen Erfahrungen".
In der Praxis gewonnene Erfahrungen werden den wissenschaftlichen Erkenntnissen nur dann als gleichwertig angesehen, wenn die Datenbasis, auf der sie beruhen, so solide ist, daß sie kein geringeres Maß an Zuverlässigkeit bieten als die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschungen. Um als hinreichend gesichert anerkannt zu werden, bedarf eine Werbebehauptung, die auf praktische Erfahrungen gestützt wird, einer Bestätigung in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg. (Kaum zu schaffen!).
Die auf Testimonials begründeten Werbeaussagen sollte man/frau also stets hinterfragen, ob und wie diese belegt werden können.
GlG vom zerknirschten Horst
Beiträge: 738
Themen: 21
Registriert seit: Feb 2017
Bewertung:
192
interessantes Thema... das heißt, Horst, ich muss bereits in der Erklärung der angebotenen Therapien sehr vorsichtig sein.
Beispiel:
xyz ist eine hochwirksame Therapie/Maßnahme, mit der im allgemeinen sehr erfolgreich Blockaden gelöst werden können
oder:
Ich wende xyz seit Jahren an, mit verblüffenden Ergebnissen, praktisch alle meiner Patienten berichten von einer deutlichen Verbesserung ihrer Schmerzsituation
Also selbst dann, wenn ich Hunderte Patienten behandelt und jeweils statistisch ausgewertet habe, ist das ja nicht wirklich wissenschaftlich und somit nicht hinreichend
Meine besipielhaften Formulierungen sind zwar sehr aufgweicht, aber letztlich - oder gerade deswegen ? - widersprechen sie dem o. g. Grundsatz und mangels objektiver Beweisführung der Annahme einer missbräuchlichen und irreführender Weise....
Ergo kann man nur anraten, seinen Internetauftritt juristisch prüfen zu lassen, sobald man in irgendeiner Weise den allgemein anzunehmenden Erfolg einer Therapie prognostiziert, also eigentlich immer.
Denn rückschliessend daraus, dass sehr viele der komplementärmedizinischen Therapien von Krankenkassen und schulmedizinischen Verbänden, die sich i.d.R. auf "wissenschaftliche" Erkenntnise beziehen, nicht akzeptiert werden, muss mna ja automatisch davon ausgehen, dass sie per se nicht wissenschaftlich sind, denn sonst müssten sie ja akzeptiert werden.
Zum Glück mache ich nicht vor 2018 eine Praxis auf, aber das Thema ist schon jetzt extrem interesant
herzlichst
Stephan
Betrachte stets die helle Seite der Dinge
Und wenn sie keine haben
Dann reibe die dunkle bis sie glänzt
Beiträge: 375
Themen: 50
Registriert seit: Apr 2011
Bewertung:
268
(27.03.2017, 20:34)stephanme schrieb: interessantes Thema... das heißt, Horst, ich muss bereits in der Erklärung der angebotenen Therapien sehr vorsichtig sein.
Beispiel:
xyz ist eine hochwirksame Therapie/Maßnahme, mit der im allgemeinen sehr erfolgreich Blockaden gelöst werden können
oder:
Ich wende xyz seit Jahren an, mit verblüffenden Ergebnissen, praktisch alle meiner Patienten berichten von einer deutlichen Verbesserung ihrer Schmerzsituation
Also selbst dann, wenn ich Hunderte Patienten behandelt und jeweils statistisch ausgewertet habe, ist das ja nicht wirklich wissenschaftlich und somit nicht hinreichend
Meine besipielhaften Formulierungen sind zwar sehr aufgweicht, aber letztlich - oder gerade deswegen ? - widersprechen sie dem o. g. Grundsatz und mangels objektiver Beweisführung der Annahme einer missbräuchlichen und irreführender Weise....
Ergo kann man nur anraten, seinen Internetauftritt juristisch prüfen zu lassen, sobald man in irgendeiner Weise den allgemein anzunehmenden Erfolg einer Therapie prognostiziert, also eigentlich immer.
Denn rückschliessend daraus, dass sehr viele der komplementärmedizinischen Therapien von Krankenkassen und schulmedizinischen Verbänden, die sich i.d.R. auf "wissenschaftliche" Erkenntnise beziehen, nicht akzeptiert werden, muss mna ja automatisch davon ausgehen, dass sie per se nicht wissenschaftlich sind, denn sonst müssten sie ja akzeptiert werden.
Zum Glück mache ich nicht vor 2018 eine Praxis auf, aber das Thema ist schon jetzt extrem interesant Hallo miteinander, hallo Stephan,
die von Dir angeführten Beispiele mit den Hinweisen auf günstige Wirkungen einer Arznei/Behandlungsmethode bedürfen in "werbenden Aussagen" stets eines gerichtsfesten Wirksamkeitsnachweises, damit eine entsprechende Abmahnung abgewehrt werden kann. Gerichtsfest sind primär wissenschaftliche Nachweise oder "gleichwertige Erfahrungsnachweise". Eine Gleichwertigkeit wird von den Gerichten nur akzeptiert, nicht nur 1 Arzt oder HP, sondern eine große Anzahl von Behandlern eine größere Anzahl von gleichen Behandlungen gut dokumentiert vorlegen können.
Dies gilt nicht nur für Arzneimittel oder Behandlungsmethoden, sondern auch für jegliches Werben mit"einer gesundheitsfförderlichen Wirkung einer Tätigkeit oder z.B. eines Lebensmittels (als Beispiel sei auf folgendes Urteil auf der Rechtsgrundlage der EU-Health_Claim-VO hingewiesen:
1. Die Werbung für ein "Notfall-Bonbon" und ein "Notfall-Blütenbad" mit der Bezeichnung "Original Notfall-Produkte nach Dr. Bach" ist zur Täuschung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG und § 27 Abs. 1 Nr. 3 LFBG geeignet, wenn den Produkten tatsächlich eine stresslösende, beruhigende bzw. Unwohlsein beseitigende Wirkung "im Notfall" nicht zukommt, obwohl der Verbraucher sich von den Produkten aufgrund der Werbung eine solche Wirkung verspricht
2. Die Werbung für diese Produkte mit einer Wirkung bei Sorgen, Unzufriedenheit, Traurigkeit, Eifersucht und Ängsten ist irreführend, wenn der Werbende keine einzige wissenschaftliche Untersuchung zur Wirksamkeit der Produkte vorlegen kann).
Werbungen für irgendetwas sollten daher nicht mit "hochwirksam oder verblüffenden Wirkungen versehen werden, sondern besser:
Diese Behandlung, dieses Mittel wird auch bei (folgenden) Leiden oder Krankheiten eingesetzt:XXXXXX
Das oben dargestellte gilt grundsätzlich bei Werbeaussagen. Im Beratungsgespräch mit dem Patienten kann schon der Hinweis auf Erfolge gebracht werden.
GlG Horst
Beiträge: 738
Themen: 21
Registriert seit: Feb 2017
Bewertung:
192
Danke, Horst,
dann hatte ich das ja grundsätzlich richtig eingeschätzt
Letztlich muss man sich bei der Präsentation seiner Praxis also auf die reine sachliche Auflistung von Themen und Inhalten beschränken,
bei der Beschreibung von Therapien/Maßnahmen lediglich auf die Möglichkeit wirken zu können verweisen
und dem (potenziellen) Patienten/Klienten die Praxis auf andere, insbesondere emotionaler Weise schmackhaft machen
das machts nicht einfacher, vor allem wenn man sieht, wieviele Anbieter sehr im dunkelgrauen Bereich wandern
Irgendwie bleit es dabei, die beste Werbung ist am Ende die Mund-Zu-Mund-Propaganda ;-)
herzlichst
Stephan
Betrachte stets die helle Seite der Dinge
Und wenn sie keine haben
Dann reibe die dunkle bis sie glänzt
|