(27.03.2017, 20:34)stephanme schrieb: interessantes Thema... das heißt, Horst, ich muss bereits in der Erklärung der angebotenen Therapien sehr vorsichtig sein.Hallo miteinander, hallo Stephan,
Beispiel:
xyz ist eine hochwirksame Therapie/Maßnahme, mit der im allgemeinen sehr erfolgreich Blockaden gelöst werden können
oder:
Ich wende xyz seit Jahren an, mit verblüffenden Ergebnissen, praktisch alle meiner Patienten berichten von einer deutlichen Verbesserung ihrer Schmerzsituation
Also selbst dann, wenn ich Hunderte Patienten behandelt und jeweils statistisch ausgewertet habe, ist das ja nicht wirklich wissenschaftlich und somit nicht hinreichend
Meine besipielhaften Formulierungen sind zwar sehr aufgweicht, aber letztlich - oder gerade deswegen ? - widersprechen sie dem o. g. Grundsatz und mangels objektiver Beweisführung der Annahme einer missbräuchlichen und irreführender Weise....
Ergo kann man nur anraten, seinen Internetauftritt juristisch prüfen zu lassen, sobald man in irgendeiner Weise den allgemein anzunehmenden Erfolg einer Therapie prognostiziert, also eigentlich immer.
Denn rückschliessend daraus, dass sehr viele der komplementärmedizinischen Therapien von Krankenkassen und schulmedizinischen Verbänden, die sich i.d.R. auf "wissenschaftliche" Erkenntnise beziehen, nicht akzeptiert werden, muss mna ja automatisch davon ausgehen, dass sie per se nicht wissenschaftlich sind, denn sonst müssten sie ja akzeptiert werden.
Zum Glück mache ich nicht vor 2018 eine Praxis auf, aber das Thema ist schon jetzt extrem interesant
die von Dir angeführten Beispiele mit den Hinweisen auf günstige Wirkungen einer Arznei/Behandlungsmethode bedürfen in "werbenden Aussagen" stets eines gerichtsfesten Wirksamkeitsnachweises, damit eine entsprechende Abmahnung abgewehrt werden kann. Gerichtsfest sind primär wissenschaftliche Nachweise oder "gleichwertige Erfahrungsnachweise". Eine Gleichwertigkeit wird von den Gerichten nur akzeptiert, nicht nur 1 Arzt oder HP, sondern eine große Anzahl von Behandlern eine größere Anzahl von gleichen Behandlungen gut dokumentiert vorlegen können.
Dies gilt nicht nur für Arzneimittel oder Behandlungsmethoden, sondern auch für jegliches Werben mit"einer gesundheitsfförderlichen Wirkung einer Tätigkeit oder z.B. eines Lebensmittels (als Beispiel sei auf folgendes Urteil auf der Rechtsgrundlage der EU-Health_Claim-VO hingewiesen:
1. Die Werbung für ein "Notfall-Bonbon" und ein "Notfall-Blütenbad" mit der Bezeichnung "Original Notfall-Produkte nach Dr. Bach" ist zur Täuschung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG und § 27 Abs. 1 Nr. 3 LFBG geeignet, wenn den Produkten tatsächlich eine stresslösende, beruhigende bzw. Unwohlsein beseitigende Wirkung "im Notfall" nicht zukommt, obwohl der Verbraucher sich von den Produkten aufgrund der Werbung eine solche Wirkung verspricht
2. Die Werbung für diese Produkte mit einer Wirkung bei Sorgen, Unzufriedenheit, Traurigkeit, Eifersucht und Ängsten ist irreführend, wenn der Werbende keine einzige wissenschaftliche Untersuchung zur Wirksamkeit der Produkte vorlegen kann).
Werbungen für irgendetwas sollten daher nicht mit "hochwirksam oder verblüffenden Wirkungen versehen werden, sondern besser:
Diese Behandlung, dieses Mittel wird auch bei (folgenden) Leiden oder Krankheiten eingesetzt:XXXXXX
Das oben dargestellte gilt grundsätzlich bei Werbeaussagen. Im Beratungsgespräch mit dem Patienten kann schon der Hinweis auf Erfolge gebracht werden.
GlG Horst