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Betriebliches Gesundheitsmangment
#2
Guten Morgen liebe Steffi,

meines Erachtens hängt die Entscheidung ob so etwas gewerblich oder freiberuflich einzustufen ist von mehreren Faktoren ab.:
  • wenn ein beruflicher Zusammenhang zu sehen ist kann es freiberuflich eingestuft werden
  • wenn es der " Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, leiden oder Körperschäden bei Menschen" dient ist es dem Freiberuf zuzuordnen 
  • wenn es nicht die überwiegende Tätigkeit ist
Soweit ich weiß gibt es diesbezüglich inzwischen regional verschiedene Urteile. Ist eine Behandlung aus den Gesundheitszustand des Patienten ausgerichtet, gilt es als Behandlung (auch wenn für Teilbereiche nicht explizit eine Heilerlaubnis notwendig ist).


Es wird vermutlich auch von der Lokalität abhängen. Würden die Patient/innen mit einem Anliegen zu dir in die Praxis kommen (präventiv/kurativ) oder wirst du dein Angebot an einem anderen Standort anbieten?

Hier wäre dann zu schauen: Zweigpraxisstandort?

Bei einer gewerblichen Tätigkeit bis 17.500 € gilt die Kleinunternehmerregelung. Auf deine Rechnungen schreibst du dann: Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz.


Vielleicht ist unser Jurist Horst da im Steuerrecht noch bewanderter? 

Im Praxisgründungskurs  weise ich auch schon immer gern darauf hin: 

Ich würde in jedem Fall raten sich in unklaren Fällen von einem Steuerberater vertreten zu lassen!
Grade für Heilberufe hat es seit Anfang 2017 wieder Änderungen gegeben. Ich finde es absolut wichtig sich da fachlich gut beraten zu lassen, denn so macher hat schon sein "blaues Wunder" erlebt im Hinblick auf Nachzahlungen und Co. wenn es keine Beratung gab und die Steuer selbst erledigt wurde oder lediglich ein Buchhaltungsservice genutzt wurde.



Grundsätzlich: ganz viel Erfolg mit deinem Vorhaben!
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Betriebliches Gesundheitsmangment - von Silke Uhlendahl - 06.03.2017, 05:43

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