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Hallo zusammen,
am Mittwoche bin ich zu einer Sitzung unsere Stadt zum Thema "Betriebliches Gesundheitsmanagement" eingeladen. Es soll abgestimmt werden, wer was dazu beitragen kann.
Ich würde außer meinen Entspannungskursen auch gerne manuelle Therapie anbieten. So nach dem Motto "Check Up für den Rücken" und bei Bedarf Dornmethode, Rückenmassagen und Schröpfen etc.
Rechtlich sollte das doch keine Probleme darstellen oder?
Soweit ich das verstanden habe, wäre der "Check Up" genauso wie die Entspannungsverfahren dann Umsatzsteuerpflichtig, da es sich ja um eine "Wunschleistung" handelt Der Rest würde ja entsprechend der Diagnose folgen und wäre dann wieder Umsatzsteuerbefreit
Macht sowas von euch schon einer? Wie rechnet Ihr es dann mit den Firmen ab? Über ein separates Gewerbe (Habe ich eh und wäre somit wohl kein Problem) oder über eure Praxis? Mit der Bemerkung: Umsatzsteuerpflichtig?
Vielleicht kann ja einer von euch Licht ins Dunkeln bringen (Ich mache manche Dinge auch einfach komplizierter als Sie sind glaube ich -.-*)
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Guten Morgen liebe Steffi,
meines Erachtens hängt die Entscheidung ob so etwas gewerblich oder freiberuflich einzustufen ist von mehreren Faktoren ab.:
- wenn ein beruflicher Zusammenhang zu sehen ist kann es freiberuflich eingestuft werden
- wenn es der " Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, leiden oder Körperschäden bei Menschen" dient ist es dem Freiberuf zuzuordnen
- wenn es nicht die überwiegende Tätigkeit ist
Soweit ich weiß gibt es diesbezüglich inzwischen regional verschiedene Urteile. Ist eine Behandlung aus den Gesundheitszustand des Patienten ausgerichtet, gilt es als Behandlung (auch wenn für Teilbereiche nicht explizit eine Heilerlaubnis notwendig ist).
Es wird vermutlich auch von der Lokalität abhängen. Würden die Patient/innen mit einem Anliegen zu dir in die Praxis kommen (präventiv/kurativ) oder wirst du dein Angebot an einem anderen Standort anbieten?
Hier wäre dann zu schauen: Zweigpraxisstandort?
Bei einer gewerblichen Tätigkeit bis 17.500 € gilt die Kleinunternehmerregelung. Auf deine Rechnungen schreibst du dann: Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz.
Vielleicht ist unser Jurist Horst da im Steuerrecht noch bewanderter?
Im Praxisgründungskurs weise ich auch schon immer gern darauf hin:
Ich würde in jedem Fall raten sich in unklaren Fällen von einem Steuerberater vertreten zu lassen!
Grade für Heilberufe hat es seit Anfang 2017 wieder Änderungen gegeben. Ich finde es absolut wichtig sich da fachlich gut beraten zu lassen, denn so macher hat schon sein "blaues Wunder" erlebt im Hinblick auf Nachzahlungen und Co. wenn es keine Beratung gab und die Steuer selbst erledigt wurde oder lediglich ein Buchhaltungsservice genutzt wurde.
Grundsätzlich: ganz viel Erfolg mit deinem Vorhaben!
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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Liebe Silke,
danke schon mal für deine Antwort.
Vom BDH bekam ich heute Morgen das Feedback, dass es ausreichend sei meinem Steuerberater die Leistungen, welche Umsatzsteuerpflichtig sind, gesondert kenntlich zu machen. Den Rest würde mein Steuerberater dann machen.
Die Leistungen würden bei mir in der Praxis durchgeführt, somit sollte das keine Probleme geben.
Die Frage bleibt jedoch: Ist ein "Check-Up" UmSt-Pflichtig? Sollte sich darauf eine Behandlung ergeben, dann würde ich sagen nein. Da es dem "Feststellen einer Krankheit" diente.
Bleibt der Check-Up jedoch o.B. was dann? Ist er dann UmSt-Frei, da es ja dazu diente eine Krankheit auszuschließen?
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Hallo miteinander,
mir ist nicht ganz klar, wie wie das ganze organisatorisch und praktisch ablaufen soll, was jedoch nicht ganz unwichtig ist.
Kommen die "Patienten" zu dir in deine Praxis, liegt auch beim CheckUp eine "Ausübung der Heilkunde" i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG vor (jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeitzur Feststellung ...... auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird). Entspannungskurse mit mehreren Teilnehmern sind wohl stets gewerblich, also getrennt abzurechnen.
Schwieriger kann es werden, wenn man im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (Gesundheitstage eines Betriebes?) eine Veranstaltung dieses Betriebes besucht und dann Kurse und andere Leistungen anbietet. Hierbei könnten Probleme auftreten mit § 3 HeilprG (Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen), da man/frau ja erst in dieser Veranstaltung seine Heilpraktische Behandlung anbietet, ohne vorher "bestellt" worden zu sein. Hier würde ich den Beratungsteil vom Behandlungsteil strikt trennen und für den Behandlungsteil eine Kontaktaufnahme in der Praxis anbieten.
Entspannungskurse s.o.
Erfahrungsgemäß beurteilen die jeweils zuständigen Finanz- und Gesundheitsämter die aufgeworfenen Fragen oftmals unterschiedlich. Daher würde ich beiden Ämtern diese Fragen vorab zur (möglichst schriftlichen/textlichen) Beantwortung vorlegen.
GlG Horst
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Hallo Horst,
vielen Dank für deine Antwort.
Ja, die Behandlungen finden bei mir in der Praxis statt.
Aber gut, dass du nochmal z.B. Gesundheitstage aufgreifst - daran habe ich noch gar nicht gedacht! Ich werde mir die Problematik im Hinterkopf halten.
Die Entspannungskurse außerhalb meiner Praxis - aber das ist ja bei meiner Frage egal, da diese UmSt-Pflichtig sind.
Ich bin gleich zu einer Versammlung zu dem Thema des "Betrieblichen Gesundheitsmanagements" eingeladen. Dort soll näheres besprochen werden.
Jetzt habe ich auf jeden Fall schon mal einige Ansatzpunkte, wie ich was anbieten könnte . Näheres würde ich dann im Bedarfsfall nochmal abklären lassen.
Noch einmal vielen, vielen Dank!!
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Ich habe auch Probleme mit Abrechnung Steuern. Sam wollte für spezialisierte persönlichkeit und selbstmanagement schulung hannover, um besser auf die Arbeit in einer Arztpraxis zu planen, aber jetzt sehe ich, dass es Probleme bei der Abwicklung dieser Büsingen sind. Ein zusätzliches Problem, da die Ausbildung die Grundlage tat so das Problem multipliziert wird, weil nicht klar ist, wie diese Vorschrift regelt. Kennt jemand etwas? Wie die Ausbildung absetzen von Stiftungen durchgeführt?
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Hallo Steffi,
wenn es bei der Stadt eine Theatergruppe gibt, kannst Du da Mitglied werden und Deine Beratungsleistung schauspielerisch vortragen, dann ist das nach §4 (20) UStG umsatzzsteuerfrei ;-))
Aber Spaß beseite, ich habe selbst nebenbei ein umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe und regle meine Steuerthemen selbst, also ohne Steuerberater... da solltest Du Dir keine Fehler leisten, das mögen die Kollegen vom Finanzamt so gar nicht. Auch ist das große Trickserei meistens nicht wert.
Wenn der regelmäßige Umfang gering bleibt, könntest Du Dich theoretisch von der Stadt "geringfügig" einstellen lassen, also mit weniger als 450 EUR/Monat, das wäre für Dich frei von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (abgesehen davon dass Du ein kleines bisschen für Deine Rente tust) allerdings vermute ich, dass es auch hier Probleme mit dem Heilpraktikergesetz geben könnte, das weiß Horst sicherlich besser als ich.
Ansonsten kommst Du an der Umsatzsteuerpflicht nicht vorbei, jedoch hat Silke recht, dafür gibt es immer nich die Kleinunternehmerregelung, die bei regelmäßig unter 17.500 EUR/Jahr definitiv greift. Solltest Du jedoch für die geplante Tätigkeit investieren wollen, könnte der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung andere Vorteile mit sich bringen.
Grundsätzlich kann die Frage, wie von Horst erwähnt, bei den zuständigen Behördern geklärt werden, andererseits, wenn Du ohnehin einen Steuerberater an der Hand hast, solltest Du ihn unbedingt ansprechen
Ansonsten, spannendes Thema, wie ich finde. Die Gemeinden, mit denen ich bislang zu tun hatte, würde so etwas gar nicht erst angehen. Wie ist die Sitzung denn gelaufen?
herzlichst
Stephan
Betrachte stets die helle Seite der Dinge
Und wenn sie keine haben
Dann reibe die dunkle bis sie glänzt
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