da ich hinsichtlich dieser Frage auch nochmal mit einer PN kontaktiert wurde, will ich meine obige Stellungnahme gerne noch einmal konkretisieren.
Zunächst einmal gibt es kein rechtliches Verbot für Heilpraktiker, Punktierungen vorzunehmen.
Schranken könnten sich ergeben durch einen hierfür erforderlichen Einsatz von verschreibungspflichtigen Arzneien, wie z. B. Anästtetika, wie schon Silke darstellte.
Die wesentliche Barriere für die Vornahme einer Punktion durch einen Therapeuten (gleich ob Arzt oder HP) stellt m.E. die generelle Pflicht zur Beachtung der therapeutischen Sorgfaltspflicht dar. Der Therapeut muss hierbei nicht nur die für den Eingriff erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, sondern auch den hygienischen Anforderungen bei der Vornahme einer Punktion genügen, die bei Punktionen und Injektionen recht hoch sind (in Abhängigkeit vor der Art und den Umständer des geplanten Eingriffs).
Für Punktionen und Injektionen sind aktuell die "Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen" der "Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI)" maßgeblich, die relativ hoch sind.
Bei jeglichen Komplikationen bei einem solchen Eingriff wird der Therapeut nachweisen müssen, dass er diesen Anforderungen entsprochen hat (wobei zur Zeit HPs recht kritisch betrachtet werden). Insbesondere bei dem geschilderten Sachverhalt (möglicher ärztlicher Kunstfehler als Ursache des Abzesses) ist mit rechlichen und/oder medizinischen Komplikationen zu rechnen. Ich würde Silkes Ratschlag, sich als HP vorliegend zurück zu halten, daher eindeutig zustimmen.
Der Einwand, "es handle sich bei der Punktion eines Abszesses um Arbeit mit erregerhaltigem Material und schon daher nicht zulässig sei" ist hier jedoch nicht einschlägig, da der hier angesprochene § 44 IfsG (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern), hierunter nur ein gezieltes Anzüchten oder Vermehren von Krankheitserregern erfasst.
GlG Horst