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Hallo Claudia, hallo miteinander,
obwohl durch die neuen Leitlinien des Bundes zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern/-innen eine weitgehende bundesweit einheitliche inhaltliche Vereinheitlichung der Überprüfungsinhalte festgelegt wurde, gilt dies ausdrücklich nur für den inhaltlichen Katalog der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten der HP-Anwärter/Innenen.
Die Durchführung des Erlaubnisverfahrens bleibt dagegen den einzelnen Bundesländern vorbehalten. Diese legen daher in den jeweiligen Durchführungsverordnungen/Verwaltungsvorschriften fest, welche Verwaltungsbehörden und welche Gesundheitsämter für das Erlaubnisverfahren zuständig sind.
In Baden-Württemberg (BW) z.B. ist für jeden Regierungsbezirk ein Landratsamt als zuständig festgelegt worden. In BW ist dies "grundsätzlich die untere Verwaltungsbehörde (Landratsamt/Stadtkreis), in deren Bezirk die antragstellende Person ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/In glaubhaft und nachvollziehbar ausüben will". Nur wenn ein derartiger Niederlassungsort nicht zuverlässig festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Haupt-)Wohnort.
Wie die Zuständigkeit in Deinem Bundesland geregelt ist, erfährst Du am leichtesten mit einem Anruf beim Landratsamt deines Wohnortes (oder mal nach-Googlen über - Heilpraktikererlaubnis in <Bundesland>). Das jeweils zuständige Landratsamt stellt meistens auch im Internet weitere Erläuterungen und Hinweise über das Zulassungsverfahren zur Verfügung.
Sorry, aber ohne Kenntnis des geplanten Niederlassungsortes bzw. Wohnortes kann ich leider keine konkreteren Hinweise geben.
GlG
Horst