Liebe Alexandra Maria,
da hast Du wegen des evtl. Behandlungsverbotes (BV) eine echt knifflige Frage gestellt. Eine ganz eindeutige Antwort gibt es darauf nicht, denn einiges ist hier "Ermessensfrage" (wie das juristisch so schön heißt).
Meiner Meinung nach darf ich in diesem Fall (zunächst) behandeln, da ich ja nicht weiß, dass er eine MRSA-Infektion hat. Ich müsste es aber in den Bereich der Möglichkeiten beziehen, dass er eine MRSA-Infektion vorliegen könnte, denn immerhin kommt er gerade aus dem Krankenhaus.
Ich würde deshalb zunächst einmal mit einer Wundbehandlung beginnen und würde gleich bei der ersten Behandlung dem Patienten nachhaltig empfehlen, eine Erregerbestimmung vornehmen zu lassen, damit man sich sicher sein kann, dass keine MRSA-Infektion vorliegt, d.h. ich würde vorsichtshalber eine Ausschlussdiagnostik vornehmen lassen. Der Patient müsste über die Gefährlichkeit dieses Erregers informiert werden und darüber, dass er eine Gefahr für abwehrgeschwächte Menschen darstellt, die er infizieren könnte. In dem Moment in dem es klar ist, dass eine MRSA-Infektion vorliegt, darf der HP nicht mehr behandeln.
Eine andere mögliche Variante ist: Wenn ich von vornherein den begründeten Verdacht habe, dass eine MRSA-Infektion vorliegt, dann dürfte ich gleich von Anfang an nicht behandeln.
Zur Erinnerung: Der HP darf keinen Erregernachweis führen (§§ 24, 44 IfSG).
Oder wie sehr Ihr das? Mich würde Eure Meinung dazu interessieren!
LG Isolde