dass blinde und sehbehinderte Menschen sowohl Heilpraktiker (HP) als auch Heilpraktiker für Psychotherapie (HPP) werden können.
Grundlage für diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.12 war das allgemeine Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz.
Dies schreibt vor, dass auch der blinde Mensch zwar - wie jeder andere auch - die inhaltlichen Anforderungen der Prüfung erfüllen muss, die Prüfung ist aber so zu gestalten, dass die behindertenbedingten Nachteile auszugleichen sind.
Da die Arten der Behinderung sehr unterschiedlich sind, ist es am besten, wenn der Betroffene sich vor der Antragstellung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzt und die Prüfungsmodalitäten im Einzelnen abspricht.
Bei der Prüfung muss der blinde Mensch auch darlegen, dass er sich der Grenzen bewusst ist, die sich aus der Blindheit ergeben. Aber das ist bei jedem anderen Prüfling ja auch so, dass individuell geprüft wird, ob er sich der Grenzen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten bewusst ist.