Also zur Klarstellung: Das angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) bezieht sich konkret auf die Anwendung der Beilhilfevorschriften des Bundes für die Bundesbeamten.
Konsequenterweise hat dann auch das Bundesinnenministerium seine Beihilfevorschriften (für die Bundesbeamten) angepasst. Das BVerwG-Urteil gründet jedoch auf dem verfassungsrechtlichem Gebot der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz und die vom BVerwG herausgestellten Konsequenzen gelten selbstverständlich für alle Bundes, Landes- und kommunalen Beihilferegelungen, und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Länder schon ihre Beihilferegelungen an das neue Grundsatzurteil angepasst haben oder nicht.
Bei Beihilfebescheiden, die auf den "Mindestsatz des Gebührenverzeichnisses von 1985" abheben, genügt wahrscheinlich im Widerspruchsschreiben schon der Hinweis auf das Urtei des BVerwG vom 12.11.2009, 2 C 61/08.
Gruß
Horst