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(18.01.2020, 17:57)Horst schrieb: Für Heilpraxen bedeutet dies, dass sowohl der/die HeilpraktikerIn, als auch alle Personen, die in der Heilpraxis beschäftigt sind (gilt auch für den/die RaumpflegerIn, die die Praxisräume säubern!) und die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern haben und nachweisen müssen.
Ist das Geburtsdatum eine Bedingung UND oder ODER? Also würde es bedeuten (bei UND) dass ein Geburtsdatum bei 'alten' HPs VOR 1971 keinen derartig diktatorischen Impfzwang hervorruft?
Zudem werden Heilpraktiker im Text explizit genannt oder sind nur Ärzte gemeint? Ich frage weil für mich der Text im Wortlaut (zitiere von erstem Post) "(...) für Erzieher und Lehrer, für Flüchtlingsheime und für das „Personal in bestimmten medizinischen Einrichtungen (...)" in meiner Interpretation nicht auf Heilpraktikerpraxen zutrifft, denn wir sind keine 'medizinische Einrichtung' im engeren Sinne eigentlich.