VG
Anita
https://www.bundesgesundheitsministerium...licht.html
Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 17. Juli 2019 im Kabinett beschlossen wurde.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.
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Wie wird der Nachweis erbracht?
Der Nachweis kann durch den Impfausweis erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erbracht werden.
Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.
Egal ob in der Kita, bei der Tagesmutter oder in der Schule – wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung schützen.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
Weiterhin viel Aufklärungsarbeit
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
Um die Impfpflicht lückenlos umzusetzen, sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen.
Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen. Daher werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Durch so einen digitalen Impfausweis kann der Patient automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden.
Die neuen Regelungen werden durch eine verstärkte Aufklärung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung begleitet.
Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt..."
ist die sanfte innere Stimme.“ Mahatma Ghandi