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Einbindung der BB in andere Therapien und Abrechnung
#1
Liebe Gudrun, liebe Mitschüler,

ich habe drei Fragen, die mich als HP-Praxisanfängerin beschäftigen:

-Habe ich das richtig verstanden, dass BB, da sie als Nahrungsergänzungsmittel klassifiziert wurden, dann auch als Lebensmittel zählen?
-Daher kam bei mir die Frage auf, da ich die BB als Nahrungsergänzungsmittel nicht zur alleinigen Therapie verwenden darf, ob ich sie mit einer TCM-Ernährungsberatung kombinieren kann. Oder darf dann eine Ernährungsberatung auch nicht als alleinige Therapie angewendet werden, weil es sich hier ebenfalls um Lebensmittel handelt? (Meistens ist die Ernährungsberatung in die weiteren Säulen der TCM eingebettet - bei mir dann die Akupressur, aber es könnte sich ja auch solch eine Situation ergeben.)

-Außerdem habe ich noch eine Frage  zur Abrechnung.
Da ich auch Therapien anbiete, die von den PKV oder Beihilfen nicht erstattet werden - wie z.B. die medizinische Hypnose (so meine Information), möchte ich gerne mit meinen Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen und darin auch informieren, dass ich nicht nach GebüH abrechne,
a) gibt es PKVs oder Beihilfen, die trotzdem erstatten
b) bzw. bin ich dann verpflichtet, Nachweise wie Behandlungsberichte oder Rechnungen nach GebüH zu erstellen, falls der Patient die Rechnung versuchshalber einreicht auch wenn ich mit ihm wie oben beschrieben eine Honorarvereinbarung treffe
c) bzw. bin ich verpflichtet nach GebüH abzurechnen, sobald der Patient eine PKV oder Beihilfe hat oder darf ich das wie oben beschrieben handhaben, wenn er damit einverstanden ist?

Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung von Euch freuen.

LG
Marion
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#2
Liebe Marion,
danke für diese gute und wichtige Frage.
Du hast sie in den geschützten Bereich gestellt. Hier kann aber unser Jurist Horst nicht lesen.
Darf ich die Frage in den Thread "Rechtliches" verschieben und ihn öffentlich stellen? Diese Frage interessiert andere Teilnehmer sicher auch!
GLG Isolde
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#3
Liebe Isolde,

vielen lieben Dank für Deine Rückmeldung. Ja, gerne kannst Du meine Frage auch ins "Rechtliche" verschieben.

LG
Marion
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#4
Hallo Marion, hallo miteinander,

anbei mieine Stellungnahme zu den gestellten Fragen, wobei ich auf Grund der Uneiheitlichkeit der Regelungen durch Bund, Länder und PKVs nur eine zusammenfassende Antwort geben kann.

Zur Frage 1: Ja, Nahrungsergänzungsmittel werden als Lebensmittel angesehen und unterliegen daher nicht der Apothekenpflichtigkeit.
Zu 2: Für HPs gilt der Grundsatz der Therapiefreiheit (Hinweis: Grundsatz/grundsätzlich im juristischen Sinne heißt stets: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es immer auch Ausnahmen).
Auch ein Therapeut kann und soll auch beratend tätig werden (siehe entsprechende Leistungsziffern in GebüH und GOÄ). Ausschlaggebend ist stets das Einvernehmen der informierten und aufgeklärten Patienten (siehe: §§ 630a bis 630h BGB).
Zu 3: Die geplante Honorarvereinbarung entspricht der (grundsätzlichen) Vertragsfreiheit. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag nach BGB.
3a: Die Leistungen der PKVs entsprechen stets den Versicherungsverträgen und sind daher nicht einheitlich. Meistens werden dabei auch HP-Leistungen erstattet.
Hinsichtlich der Beihilfen muss unterschieden werden zwischen Bundes- und Länderbeamten. Der Bund hat 2013 eine Vereinbarung mit Heilpraktikerverbänden geschlossen, wonach auch Leistungen von Heilpraktikern innerhalb bestimmter Gebührenrahmen beihilfefähig sind. Diese Vereinbarung wurde von vielen Bundesländern (mit gewissen Variationen) als Richtschnur angenommen. Die Länder Bremen und Saarland haben die Beihilfe für HP-Leistungen ganz abgeschafft.
Viele PKVs orientieren sich ebenfalls an dieser Vereinbarung.
3b: PKVs und Beihilfen setzen stets eine konkrete Angabe von Art und Umfang der Leistungserbringung  voraus. Dies geschieht durch Angabe der entsprechenden Leistungsziffern der GebüH. Die Höhe der Erstattung orientiert sich hierbei an den entsprechenden Schwellenwerten der GOÄ. Eine eventuelle Honorarvereinbarung von HP und Patient ist für die Erstattungshöhe hierbei grundsätzlich unerheblich. D.h., eine Honorarvereinbarung ist möglich; erstattet werden dem Patienten nur bestimmte an GebüH und den Schwellenwerten der GOÄ orientierte Anteile seiner Kosten.
Da die Regelungen der Erstattungsfähigkeit nicht einheitlich sind, sollte der Patient auf die Möglichkeit einer Voranfrage bei Beihilfe und/oder PKV hingewiesen werden.


Ganz liebe Grüße

Horst
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#5
Hallo Horst,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Mühe und ausführlichen Informationen. Es ist sehr hilfreich, dass man sich hier im Forum Rat holen darf.

Ich sende ganz liebe Grüße
Marion
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