Es ist in mehrerlei Hinsicht wichtig:
1. Erweiterung der Meldepflichten nach § 6 und 7 IfSG durch den Katalog der Meldepflicht-Anpassungsverordnung.
2. Die Meldepflicht-Anpassungsverordnung selbst wird aufgehoben, da alle ihre Erweiterungen der Meldepflichten in die §§ 6 und 7 der Neufassung IfSG eingefügt wurden.
3. In § 20 IfSG wurde eine Impfpflicht für dies Masernschutzimpfung für bestimmte Personenkreise eingefügt.
Zu den betroffenen Personenkreisen gehören
- Minderjährige, die in Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Schulen und Kindergärten betreut werden, müssen über einen ausreichenden Masernschutz verfügen.
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten oder in diesen Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht werden und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen einen Masernschutz nachweisen.
- Personen, die in bestimmten Berufen tätig sind - und dazu gehören auch HP-Praxen - müssen über einen ausreichenden Masernschutz verfügen.
Einen ausreichenden Masernschutz kann man besitzen, indem man ihn auf natürlichen Weg erworben hat, d.h. durch das Durchstehen der Erkrankung oder durch eine Impfung. Dies muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
Hat eine der vorgenannten Personen keinen ausreichenden Masernschutz, so darf sie in den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. der Heilpraxis nicht arbeiten. Für HP und deren Angstellte, die im März 2020 schon in Praxen arbeiten, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Für Praxen, die neu gegründet werden, gibt es keine Übergangsfrist.