Das Corona-Virus ergänzt nun die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen in § 6 IfSG Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und in der RVO (Rechtsverordnung) vom 31.1.2020 in " 1 Abs. 1 mit Wirkung vom 1.2.2020).
Außerdem ergänzt es die Labormeldepflicht nach § 7 IfSG (Labormeldepflicht) Abs. 1 (RVO § 1 Abs. 3 RVO).
Damit besteht für den Heilpraktiker Behandlungsverbot und Meldepflicht schon bei Krankheitsverdacht. Das ist gut, schon für die kommende Prüfung zu wissen.