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Hallo zusammen,
wir sind als Freiberufler bei normaler Heiltätigkeit, ohne Verkauf von Produktion, umsatzsteuerbefreit.
Bei Vorträgen vor Fachleuten, zur Schulung etc. auch.
Wie sieht es denn mit kleineren Vorträgen, vor z. B. Mamis in Kindergärten, in anderen Praxen, wenn dies als Werbezweck dient und gegen einen geringen Unkostenbeitrag stattfindet, aus?
Also wenn etwas über eine bestimmte Therapierichtung(Schüßler, Homöopathie..) erzählt wird und wie einige Mittel allgemein eingesetzt werden?
Liebe Grüße Iris
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Liebe Iris,
es hängt immer davon ab ob der Auftraggeber Umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht und vom Umfang des Umsatzes, sowie vom Inhalt.
Das was du beschreibst sollte innerhalb der Freiberuflichkeit gewertet werden steuerlich auch so laufen - zur 100% Absicherung ggf. auch den Steuerberater befragen.
Es gibt auch die Möglichkeit zusätzlich ein Gewerbe zu haben und nach Kleinstunternehmerregelung ist man auch umsatzsteuerfrei.
Ganz viel Erfolg!
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Hallo Melanie,
wenn du nicht per se Umsatzsteuerpflichtig bist ( > 17.500 €) schreibst du dazu :
"Nach Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer"
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Ich habe auch nochmal eine Frage zur Umsatzsteuer.
Ich bin seid neustem HP und in meiner Tätigkeit in meiner Praxis ja offensichtlich freiberuflich tätig. Da ich unter anderem energetisch arbeite, werde ich immer mal wieder gebeten Tiere von Patienten zu behandeln, die auffälliges Verhalten zeigen.
Wie sollte ich das denn in Zukunft handhaben? Ist die Behandlung von Tieren für mich umsatzsteuerpflichtig, oder frei?
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Hallo Melanie, hallo miteinander,
die Frage der Mehtwertsteuerpflichtigkeit für therapeutisch Maßnahmen richtet sich zunächst nach § 4 Nr. 14a UstG. Hiernach sind umsatzsteuerfrei nur humanmedizinische Therapietätigkeiten nicht aber die Behandlung von Tieren. Daraus folgt: Tierheilpraktiker und Tierärzte arbeiten freiberuflich aber mehrwertsteuerpflichtig.
Ob tatsächlich die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abgeführt werden miss, richtet sich nach der "Kleinbetriebsregelung" (s. Post von Silke; ab Vorjahresumsatz von 22.000€ brutto <ab 1.1.2020>) ebenso die Frage, ob hinsichtlich der Tierbehandlungsumsätze ein zusätzlicher Gewerbebetrieb angemeldet werden muss, die mit dem Finanzamt abgeklärt werden sollte.
Trotz aller aufgezeigten Fragen: Ganz liebe Grüße Horst