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Fernbehandlung durch Psychotherapeuten
#1
Ein herzliches Hallo an alle!

Ich höre/sehe gerade die letzte Einheit des 2018er-Kurses, bei der es um Gesetze und rechtliche Fragen für uns als HPPs geht.

Zum Ende kommt da die Frage auf, wie es mit "Fernbehandlungen" für uns aussieht. Dazu habe ich gerade was recherchiert und einen Artikel im Ärzteblatt (Nov. 2018) gefunden.
Darin geht es um die Berufspraxis der Psychologischen Psychotherapeuten, also nicht direkt um uns. Aber ich denke, wir können das auf uns übertragen.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/9...Diagnostik

Herzliche Grüße
Dörte
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#2
Hallo Dörte, hallo miteinander,

hinsichtlich des "Fernbehandlungsverbotes" ist die medizinische Welt z.Zt. im Umbruch begriffen.
 
Bislang hat man aus §7 der - für Ärzte verbindlichen - Brufsordnung für Ärzte (BOÄ) und dem Werbeverbot für Fernbehandlungen § 9 HWG) das generelle Fernbehandlungsverbot geschlossen.
 
Diese Auffassung ist m.E. am kippen:
- Zum Einen hat sich der 121. Deutsche Ärztetag für die Lockerung des Fernbehandlungsverbotes (in der BOÄ) stark gemacht, das zumindest einen persönlichen und unmittelbaren Erstkontakt voraussetzte, dem dann auch "nach ärztlichem Ermessen" im Einzelfall" Weiterbehandlungen mit IuK-Mitteln (Online, Telefon o.ä.) folgen können. Der Dt. Ärztetag hat nunmehr (April 2018) den zuständigen Länderärztekammern eine Änderung ihrer BOÄ gemäß der in § 7 Abs. 4 der Muster-BOÄ des BundesÄrztevorgeschlagen, wonach künftig  "im Einzelfall" auch bei ihnen noch unbekannten Patienten (d.h. auch beim Erstkontakt) eine ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien vorgenommen werden darf, was nach meinem Kenntnisstand bereits von BW und Schleswig-H. erfolgt ist. Andere Länder haben sich z.T. negativ geäussert.
Generell möchte man (zumindest nach außen) an der generellen Präsenzberatung und -behandlung festhalten; in Einzelfällen (nach der verantwortlichen ärztlichen Ermessensentscheidung) könne jedoch auch bei Erstkontakten darauf verzichtet werden. Dieses
 
Was für Ärzte gilt, gilt dann auch für HPs.
 
- Übrig bleibt dann nur das Werbeverbot für Fernbehandlungen gem § 9 HWG.
Dieses verbietet jedoch nur die Werbung für Fernbehandlungen, nicht aber die Fernbehandlung selbst. Darüber hinaus ist auch diese Werbung nach der Rechtsprechung nur dann verboten, wenn mit der Werbung eine mittelbare Gesundheitagefährdung verbunden wäre, z.B. wenn Patienten mit einer derartigen Werbung davon abgehalten würden, sich in fachkundige Hände zuzu begeben und sich hierdurch beispielsweise eine bei persönlichem Kontakt erkennbare Suizidgefahr realisieren könnte. In diesem Falle hätte der "Fernbehandler" sicherlich schlechte Karten.
 

Summa summarum: Für die eigene Praxis (und für die HP-Überprüfung) würde ich daher auf die erheblichen Risiken einer Fernbehandlung hinweisen, nicht aber von einem grundsätzlichen Fernbehandlungsverbot ausgehen.
 
GlG aus Kenzingen
 
Horst
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#3
Hallo Horst,
danke für die detaillierten Ausführungen.
Der obige Artikel im Ärzteblatt vom November 2018 (also knapp 5 Monate alt) nennt ja gerade das:
  • Fernbehandlung NUR ergänzend im Rahmen einer LAUFENDEN Präsenztherapie
  • Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung des Patienten NUR im persönlichen Kontakt.

Und ich stimme dir zu: Was hier für Psychologische Psychotherapeuten bzw. Ärztliche Psychotherapeuten gilt, sollten wir als HPPs uns auch zu eigen machen. Schließlich geht es um das Wohl des einzelnen Patienten/der einzelnen Patientin.

Andererseits gibt es in Baden-Württemberg bereits seit 2016 von der DAK das Angebot der psychotherapeutischen Fernbehandlung; nähere Infos hier: https://www.medi-verbund.de/presse/dak_u...hotherapie
Ich persönlich sehe das sehr kritisch, denn "Geruch und ... Händedruck" (Petra Adler-Corman, s. Artikel oben) eines Menschen kann ich via Skype ja nicht wahrnehmen.

Viele Grüße
Dörte
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#4
Hallo Dörte, hallo miteinander,

ich teile Dörtes Skepsis hinsichtlich der hier eingeschlagenen Entwicklung. Zwar wird vordergründig laut proklamiert, man halte grundsätzlich an einer Präsenztherapie fest und Ausnahmen sollten nur im Einzelfall, wenn dies ärztlich vertretbar ist, zulässig sein. Was ein derartiger ärztlich begründeter Ausnahmefall ist, darüber entscheiden die behandelnden Therapeuten eigenverantwortlich.

Hier wird wieder ein neues Geschäftmodell eröffnet, das kaum kontrollierbar ist und auch von den Ärztevertretungen gar nicht überwacht werden soll. Bereits jetzt hat sich ja im Vorgriff auf die angestrebte Entwicklung schon ein neues Marktmodell etabliert und das dem der Online-Apotheken ähneln wird: Ein DocMorris-ähnliches Service-Beratungscenter mit dutzenden Beratungstelefonen (gegebenenfalls auch in Indien). Wer dann diese telefonische Beratung/Therapie durchführt, ist gar nicht kontrollierbar. Wahrscheinlich wird es formell genügen, wenn die Beratungen unter "verantwortlicher Aufsicht" eines zugelassenen Therapeuten geschieht.

Ich denke, dass auch die jetzt vorpreschende Ärzteschaft sich später noch verwundert die Augen reiben wird.

In Skeptizismus verharrend

Horst
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#5
Hallo Horst

du scheinst dich hervorragend in das Thema Fernberatung reingefuchst zu haben.
Darf ich fragen, ob du noch auf dem Laufenden bist und wie es aussieht bezüglich einer Online-Beratung (Psychotherapie)?
Ich finde nämlich immer mehr von diesen Angeboten im Internet.
Deine Meinung wäre für mich sehr spannend!
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