ich möchte an dieser Stelle eine Frage von Kursteilnehmern aufgreifen, die immer wieder an die Schule herangetragen wird:
"Liebe Frau Richter, ich habe nun doch noch eine Frage an Sie. Vielleicht können Sie etwas Klarheit in meinen Kopf bringen oder mir aufzeigen, was für meinen speziellen Fall evtl. besser/ sinnvoller sein könnte.
Ich habe ja bereits den Lehrgang HPP bei Savina zweimal gemacht und fand ihn ganz toll. Ursprünglich hatte ich nicht vor, auch die entsprechende Prüfung abzulegen, da ich diesen Kurs einfach als persönliche Weiterbildung in Sachen "Psyche" gesehen habe. Ich hatte nämlich zu der Zeit Wellnessmassagen gegeben und stellte fest, dass die meisten meiner Klienten eigentlich auch eine Beratung/ Coaching benötigten. Ich habe den Hypnose-Kurs bei Johann Scholz gemacht und merke, was für ein wundervolles Werkzeug die Hypnose ist und dass von Seiten meiner Klienten diesbezüglich Interesse besteht. Somit wäre die bestandene Prüfung zur HPP also von Vorteil. Allerdings ist es mein Wunsch, auch weiterhin Massagen zu geben und ich erinnere mich daran, dass Savina uns darauf hingewiesen hatte, dass der HPP nicht am Körper des Klienten arbeiten darf, sondern sozusagen nur "an der Psyche".
Kurz zusammengefasst: Ich möchte sowohl am Körper als auch an der Psyche arbeiten. Geht das überhaupt?
Lässt sich dieser Konflikt irgendwie lösen? Sollte ich am besten beide Prüfungen ablegen? Oder was wäre, wenn ich ausschließlich die Prüfung zum HP ablege - darf ein HP zum Beispiel mit Hypnotherapie nach Milton Erickson arbeiten, wenn eine entsprechende Weiterbildung besucht wurde?"
Gerne führe ich hier auch meine Gedanken zu dieser Frage aus, denke aber, dass auch viele Forumsteilnehmer hierzu Gedanken und persönliche Erfahrungen beitragen können.
1. Rechtliche Grundlage ist § 1 HeilprG; Kurzfassung: Wer die Heilkunde am Menschen berufsmäßig ausüben will ohne Arzt zu sein, braucht eine Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde i.d.S. ist jede Tätigkeit zu Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Erhält er diese Erlaubnis ist er Heilpraktiker und muss auch unter der Bezeichnung "Heilpraktiker" tätig sein.
2. Es geht also um den Gesamtkomplex der Krankheitsbehandlung von Menschen. Das Gesetz macht hierbei keine Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Krankheiten.
Hat jemand daher die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker, kann er damit von Rechts wegen Körper und Psyche behandeln.
3. Die dt. Rechtsprechung hat hat auf der Basis der grundgesetzliche garantierten Berufsausübungsfreiheit auch ergänzend entschieden, dass jemand, der seine heilerische Tätigkeit auf bestimmte und abgrenzbare Spezialbereiche menschlicher Krankheiten klar und ausdrücklich beschränken will und kann, eine auf diese Spezialbereich beschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten kann --> z.B. Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (HPP).
Derartige eingeschränkte HP-Erlaubnisse sind somit aus dem Gesamtbereich einer unbeschränkten HP-Erlaubnis "herausgeschnittene Kuchenstücke" dar --> sektorale HP-Erlaubnis.
Die unbeschränkte HP-Erlaubnis umfasst hingegen (rechtlich gesehen) den gesamten Menschen, also Körper, Seele, Geist.
4. Fazit: Der HP (unbegrenzt) darf also Körper, Seele, Geist behandeln; der HPP nur Seele und Geist. Wer beides tun möchte, bedarf daher der HP-Erlaubnis. Grundsätzlich hat jeder HP (ob uneingeschränkt oder sektoral begrenzt) für seinen Behandlungsbereich die Therapiefreiheit hinsichtlich der eingesetzten Behandlungsmethoden/Therapiepläne, wobei sich die Therapiegrenzen aus den sektoralen Einschränkungen ergeben (also der HPP darf keine Arzneimittel verabreichen oder verordnen).
Kleiner - eigentlich überflüssiger - Hinweis: Zum rechtlichen Dürfen muss stets auch das rechtliche und faktische Können hinzukommen (Wissen, Können und Erfahrung).
Ganz liebe Grüße
Horst