ich habe 2 Prüfungen aus Husum mit dem Theme Unterbringung und mir ist nicht klar, warum die Antworten sind wie sie sind.
1. In Schleswig-Holstein kannn die geschlossenen Unterbringung eines psychisch kranken in einem geeigneten Krankenhaus bei einer von dem Betroffenen ausgehenden Eigengefährdung auf folgenden Rechtsgrundlagen erfolgen:
Richtig: Durch das Gericht nach dem Gesetz für psychisch Kranke und durch das Gericht im Rahmen des Betreuungsrecht nach BGB.
2. Eine Frau mit manischer Dekompensation, bei der eine insulinplichtige Diabetis bekannt ist, nimmt seit Tagen keine Nahrung mehr zu sich, spritzt sich aber trotzdem unklare Mengen an Insulin. Die geschlossene Unterbringung der Frau in einem geeigneten Krankenhaus könnte auf folgender/n Rechtsgrundlage/n erfolgen: Gesetz für psychisch kranke richtig und Betreuungsrecht nach BGB falsch.
Das verstehe ich nicht. Warum nicht bei 2. auch Betreuungsrecht nach BGB?
Und ... PsychHG gilt allgemein bei psychisch kranken bei Eigen und Fremdgefährdung und die Unterbringung nach BGB durch den Betreuer gilt nur bei Eigengefährdung??? und was gilt bei Fremdgefährdung???
Gillt BGB nur, wenn der Betreuer unterbringen "will" und ansonsten das PsychHG, wenn die Anregung durch andere erfolgt oder ein Richter anordnet?
Es hakt bei mir ziemlich bei diesen beiden Gesetzen ... Sorry.
Viele Grüße
Stefanie