Paragraf 1 wurde in insgesamt 3 Absätze unterteilt und besagt, dass man als Heilpraktiker nur tätig werden darf, wenn man sich dazu eine Erlaubnis eingeholt hat bzw. einem eine Erlaubnis erteilt wurde.
Als Heilpraktiker darf man weder berufsmäßig (immer wiederkehrende, sich wiederholende Tätigkeit) noch gewebsmäßig (gegen Entgeld/Naturalien) tätig sein, wenn man keine Erlaubnis zur Durchführung der Heilkunde hat oder Arzt ist.
Man darf weder Krankheiten, Leiden oder Körperschäden feststellen, heilen oder lindern.
Anders verhält es sich nur bei Notfällen, hier ist man, nach Paragraf 330 c StGB, sogar zur Hilfe verpflichtet.
Nach Maßgabe der DVO (Durchführungsverordnung - mehr dazu weiter unten) darf jeder, ohne Arztbestallung, die Erlaubnis zur Ausführung der Heilkunde erhalten, wenn er diese ausüben möchte.
Paragraf 2 des Heilpraktikergesetz lässt wissen, dass jeder, der nicht zum Arzt bestallt ist, einen Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung zur Durchführung der Heilkunde hat, sofern man den Ansprüchen der DVO genügt und alle nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Wie genau diese Voraussetzungen und Ansprüche lauten, wird später im Text noch genauer erläutert.
Paragraf 3 des Heilpraktikergesetz (kurz HPG) regelt, dass jeder, der die Erlaubnis zur Ausführung der Heilkunde nach Paragraf 1 erhalten hat, nicht mit seiner Praxis umherziehen darf um Menschen zu heilen, Krankheiten zu diagnostizieren und zu lindern.
Jeder Heilpraktiker ist verpflichtet eine feste Praxisanschrift zu haben.
Paragraf 4 HPG wurde außer Kraft gesetzt und hat keine Bedeutung mehr.
Paragraf 5 HPG macht klar, dass man gesetzeswidrig handelt, wenn man den Beruf des Heilpraktikers ausübt, ohne dazu, nach Paragraf 1 HPG, die Erlaubnis zu haben.
Agiert man ohne Erlaubnis, so wird man entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
In diesem Fall wäre man mit einer Vorstrafe behaftet und entspricht somit nicht mehr den Richtlinien der DVO!
Hat man widerum eine Erlaubnis und handelt entgegen Paragraf 3, so begeht man "nur" eine Ordnungswidrigkeit und wird dafür mit einer Geldstrafe bestraft. Dies hat dann auch keinen Einfluss auf die Richtlinien der 1. DVO, da man so nicht vorbestraft ist.
In Paragraf 6 HPG wird geregelt, dass man, auch mit Erlaubnis zur Heilpraktikertätigkeit, keine Behandlung an den Zähnen durchführen darf.
In den einzelnen Paragrafen der 1. DVO ist geregelt und ersichtlich, wer sich eine Erlaubnis zur Durchführung der Heilpraktikertätigkeit einholen kann, welche Voraussetzungen dieser dafür erfüllen muss und wo der Antrag darauf gestellt werden muss.
In Paragraf 2 z.B. wird ersichtlich welche Kriterien erfüllt sein müssen, um den Beruf des Heilpraktikers ausüben zu dürfen.
So muss man:
- es darf keine sittliche oder strafrechtliche Verfehlung vorliegen
- man muss gesundheitlich für diesen Beruf geeignet sein
- man muss einen abgeschlossenen Volksschulabschluss haben
- man darf, nach Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen
Über den gestellten Antrag entscheidet dann die untere Verwaltungsbehörde sowie das Gesundheitsamt.
Ob dem Antrag dann zugestimmt wird oder ob er abgelehnt wird/wurde, ist, nach Paragraf 3 der 1. DVO, der Antragsteller, die zuständige Ärztekammer sowie das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Sollte es zu einer Ablehnung gekommen sein, muss diese begründet werden.
Gegen die Ablehnung des Antrags kann innerhalb einer 4-wöchigen Frist Einspruch bei der zuständigen Ärztekammer eingelegt werden.
Über diesen Widerspruch entscheidet dann die höhere Verwaltungsbehörde, nach Anhörung eines Gutachterausschusses, welcher aus folgenden Mitgliedern bestehen muss, laut Paragraf 4 der 1. DVO:
- 2 Ärzte
- 2 Heilpraktiker
Für mehrere Bezirke kann ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet werden.
Oben genannter Gutachterausschuss darf, nach Paragraf 7 1. DVO, auch tätig werden, wenn es darum geht, einem Heilpraktiker die Erlaubnis wieder zu entziehen.
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Heilpraktiker kann einem Heilpraktiker aus folgenden Gründen entzogen werden:
- Strafverfahren
- mangelnde gesundheitliche Eignung
Auf die Paragrafen 1, 5, 6 wurde nicht eingegangen, da dazu kein Text einsehbar war.