1. Geburt vor dem 31. Dezember 1970
Es wird kein Nachweis über einen Masernschutz benötigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei diesen Menschen in der Kindheit schon ein ausreichender Masernschutz erworben wurde.
2. Geburt nach dem 31. Dezember 1970
Man muss über einen Nachweis über einen Masernschutz verfügen.
Ein ausreichender Impfschutz besteht:
· wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und
· ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.
3. Personen, die nicht geimpft werden können
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, müssen sich das von einem Arzt bestätigen lassen. Sie dürfen dann ohne einen Impfnachweis praktizieren.