Stand November 2023
Die Eigenblutbehandlung ist für den Heilpraktiker nun wieder auch in Niesersachsen verboten. Das heißt, ein Heilpraktiker, darf beim Patienten nicht Blut entnehmen und es ihm unverändert oder als verschüttetes Vollblut wieder reinjizieren Dies geht zurück auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg vom 29. November 2023, AZ: 14 LB 50/22).
Nach Meinung des Gerichts fällt diese Tätigkeit unter das Transfusionsgesetz (TFG) und ist demzufolge dem Arzt vorbehalten.
Eine Ausnahme bildet lediglich die Blutentnahme zum Zweck der Herstellung eines homöopathischen Eigenblutproduktes gem. § 28 Transfusionsgesetz, d.h. eines Arzneimittels, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder nach einem in den offiziell gebräuchlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden soll und wird.
Dieses Urteil eines Oberverwaltungsgerichts hebt nun das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4.8.2020 (AZ. 3 A 44/19) auf. Dieses hatte entschieden, dass Heilpraktiker die Eigenblutbehandlung durchführen dürfen, das heißt, dass sie Blut entnehmen und wieder reinjizieren dürfen. Das ist nun nicht mehr so. Die Eigenblutbehandlung ist in Niedersachsen dem Heilpraktiker verboten.
Diese Frage kann aber in anderen Bundesländern davon abweichend gerichtlich beurteilt werden. Sobald derartige Urteile bekannt werden, werden wir euch wieder informieren.
Den vollständigen Text des Urteils findet man hier: Klick zum Urteil