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HWG
#1
Guten Morgen Horst

Ich hätte eine Frage zu einem Online Kurs für HPs und Ärzte, den ich geben möchte. Ich bin aber nicht sicher, in wie weit ich mit dem HWG kollidiere, oder was ich sonst beachten muss.
Und zwar geht es in diesem Kurs um ein Thema, zu dem ich meine Behandlungserfahrungen mit verschiedenen Heilmitteln vermitteln möchte, sodass auch andere HPs und Ärzte ihre Patienten aufgrund meiner Ideen behandeln können. Dabei würde ich natürlich verschiedene Medikamente erwähnen, die man z.B. für das Immunsystem verwenden kann, oder gegen Viren oder Bakterien. Das sind dann teilweise einzelne Pflanzen, Vitamine oder eben auch Medikamente, die man in der Apotheke bekommt. Der Kurs soll erst einmal über einen biologischen Pharmahersteller angeboten werden, der die Offenheit hat, dass nicht nur seine Medikamente in diesem Kurs erwähnt werden. Danach kann ich mir vorstellen, diesen Kurs auch an HP Schulen anzubieten.

Was muss ich rechtlich beachten?

Es wäre sehr nett, wenn Du mir weiterhelfen könntest.

Vielen Dank und liebe Grüsse auch an Isolde

Heike
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#2
Hallo Heike,

hier meine Stellungnahme zu deiner Frage nach den Vorgaben des HWG für deinen geplanten Kurs für Ärzte und Heilpraktiker. Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass ich keine individuelle Rechtsberatung geben kann, sondern mich auf die allgemeine Darstellung der HWG-Grundsätze für Fortbildungskurse der geschilderten Art beschränken muss.
 
Da die beabsichtigten Vorträge (die nach deiner Schilderung durchaus als Werbung i.S.d. HWG anzusehen sind)  ausschließlich für Fachkreise (Ärzte und Heilpraktiker) bestimmt sind, gelten einige Sonderregelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Fachkreiswerbung ist zwar weniger streng reguliert als Werbung gegenüber Laien, dennoch gibt es klare Grenzen, die eingehalten werden müssen.
1. Keine Irreführung oder Täuschung (§ 3 HWG)
  • Auch in der Fachkreiswerbung darf keine irreführende Werbung gemacht werden.
  • Übertriebene oder unbewiesene Behauptungen zur Wirksamkeit eines Heilmittels oder Heilverfahrens sind nicht erlaubt.
  • Eigene Therapieerfahrungen als generalisierende Werbeaussagen sind nur dann zulässig, wenn sie durch wissenschaftliche Daten gestützt werden. Eine rein subjektive Darstellung oder Verallgemeinerung ist nicht zulässig.
2. Erlaubte und verbotene Inhalte in der Fachkreiswerbung (§ 4 HWG)
  • Fachkreiswerbung erlaubt detailliertere Informationen als Werbung für die Allgemeinheit, jedoch:
    • Der Vortragende darf nur mit wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen argumentieren.
    • Man darf keine Heilversprechen geben, auch nicht indirekt.
    • Man darf keine dramatisierenden oder übertrieben positiven Einzelfallberichte nutzen, die suggerieren, dass das Heilmittel oder Verfahren immer erfolgreich ist.
3. Zulässigkeit der Werbung mit eigenen Erfahrungen
  • In der Fachkreiswerbung ( § 2 HWG) dürfen Fremd-Erfahrungsberichte verwendet werden, solange diese  nachvollziehbar belegbar sind, wenn man z.B. auf anerkannte Studien und Publikationen verweisen kann..
  • Wenn man über eigene Therapieerfahrungen spricht, muss man klarstellen, dass es sich um individuelle Einzelfälle handelt, die nicht verallgemeinert werden dürfen.
4. Werbung mit Empfehlungen von Fachleuten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG)
  • Das generelle Verbot der Werbung mit Empfehlungen gilt nicht für die Fachkreiswerbung, aber:
    • Sie darf nicht den Eindruck erwecken, dass ihre eigene Empfehlung wissenschaftlich allgemein gültig ist,  Sie sollte sich auf anerkannte Studien und Publikationen beziehen. .
    • Empfehlungen müssen objektiv und belegt sein.
5. Keine Schreckensdarstellungen oder reißerische Krankengeschichten (§ 11 HWG)
  • Obwohl der Vortrag sich an Fachkreise richtet, sind übertriebene Krankengeschichten oder extreme Vorher-Nachher-Darstellungen nicht erlaubt.
Fazit
Da die Vorträge ausschließlich für Fachkreise bestimmt sind, gibt es mehr Spielraum als bei der Laienwerbung. Eigene Therapieerfahrungen sind erlaubt, sofern sie wissenschaftlich eingeordnet und nicht als allgemeingültig dargestellt werden. Der Vortragende muss sicherstellen, dass seine Aussagen nicht irreführend sind und keine überzogenen Heilversprechen enthalten. Empfehlungen sind in Fachkreisen grundsätzlich erlaubt, dürfen aber nicht als absolute Wahrheit dargestellt werden. Außerdem muss sie auf Transparenz bei finanziellen Zuwendungen achten.

Viel Spaß und Erfolg mit deinen Kursen
und Grüße aus Kenzingen

Horst
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#3
Lieber Horst
Ganz herzlichen dank für Deine sehr ausführliche Antwort.
Ich werde mir gut überlegen müssen, wie ich das mache.
Danke, dass Ihr diesen Service zur Verfügung stellt. Das ist nicht selbstverständlich.
Ganz herzliche Grüsse
Heike
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