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Also mir ist beim Lesen der Gesetzeskunde die Frage aufgekommen, ob man generell keine Personen behandeln darf, die nach §6 IfSG erkrankt sind oder bei denen ein Erreger nach §7 IfSG nachgewiesen wurde, oder bezieht sich das Behandlungsverbot nur auf die Heilung einer dieser o. g. Erkrankungen bzw. Erreger? Mit anderen Worten: Darf ein HP z. B. einen an Lungentuberkulose erkrankten Patienten z. B. an Schnupfen oder Epicondylitis behandeln oder besteht hier ein grundsätzliches Verbot für den HP, Behandlungen ganz gleich gegen was, an diesen Patienten vorzunehmen? Im Internet habe ich dazu unterschiedliches gefunden, also keine allgemeingültige Aussage. Aber es muss ja klar geregelt sein.
Gruß Matthias
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02.11.2010, 22:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.11.2010, 07:16 von Gini.)
Hmm, geht man von der Sorgfaltspflicht aus, dürften wir auch keine Epicondylitits bei einem TB-Patienten behandeln. Schliesslich geht es ja in dem IFSG darum, daß man die Ausbreitung best. Erkrankungen verhindern will. Würden wir einen Menschen mit einer IFSG wissentlich behandeln, würden wir ja evtl. zu einer Verbreitung der Erkrankung beitragen, da wir uns ja auch selbst anstecken können und somit die Erkrankung auch selber weiter verbreiten würden. Demnach wären wir unserer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen oder?
So würde ich es auslegen. Lass mich da aber gern eines besseren belehren.
Kommt ja vielleicht auch auf die Erkrankung an?
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(Zitat: Michael A. Denck)
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Ich kann mich erinnern mal gehört zu haben, dass man "nur" die Infektionskrankheit nicht behandeln darf, aber auch die Folgeerkrankugen.
z.B. ein AIDS-Kranker:
Behandlungsverbot auch bei Pilzerkrankungen, denn das sind Folgeerscheinungen aufgrund der Abwehrschwäche.
Hätte er sich aber nun den Knöchel verstaucht, dann dürften wir den Knöchel behandeln!
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Lieber Matthias,
im Prinzip ist alles richtig, was Gini und Daniela geschrieben haben.
Die Rechtslage ist hier ganz eindeutig:
Es handelt sich um ein krankheitsbezogenes und nicht um ein personenbezogenes Behandlungsverbot.
Das heißt es ist Verboten die Erkrankung zu behandeln nicht aber den Patienten.
Beispiel:
Ein Patient kommt zu Dir und hat Migräne und AIDS. Wegen der AIDS-Erkrankung musst Du den Patienten an den Arzt verweisen. Die Migräne darfst Du behandeln. Den Fußpilz nicht, den der ist Folge der AIDS-Erkrankung und der Abwehrschwäche.
Aber Gini hat auch recht! Man würde natürlich die Migräne eines Patienten mit offener Tb nicht behandeln, wenn er andere und einem selbst anstecken könnte. Aber andererseits ist es Aufgabe des Arztes dafür zu sorgen, dass vom Patienten keine Ansteckungsgefahr ausgeht.
Alles klar? Sonst bitte nochmals kurz nachfragen.
Ps. Dass Du unterschiedliches im Internet darüber gefunden hast, könnte damit zusammenhängen, dass früher die Rechtslage anders war: Vor 2001 gab es das Bundesseuchengesetz. Hier war ein personenbezogenes Behandlungsverbot festgeschrieben (also kein krankheitsbezogenes). Ist aber jetzt schon eine gute Weile her.
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Danke für eure Antworten, jetzt ist es mir klar geworden.
LG Matthias