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Ich muss hier nun aber gestehen,dass ich so gar keine weiteren Pflichten mehr wüsstedenn die wesentlichen sind ja genannt worden,oder???
Ich hätte da nur noch einen Übergang von Recht und Pflicht zu bieten
Ein HP hat die Pflicht einen Patienten abzulehen,wenn dieser an einen Erkrankung mit Behandlungsverbot leidet oder er mit einer Behandlich seine Sorgfaltspficht verletzt.
Und er hat das Recht einen Patienten abzulehnen,wenn sich im ersten Kontakt heruasstellt,dass er nicht die Möglichkeit hat ihn zu behandeln oder er eine Antipathie gegen diesen entwickelt,die eine erfolgreiche Zusammenarbeit ausschliesst
Liebe Grüße
Petra
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Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)