ein altes Thema ist wieder einmal aus seiner Grauzone in den wenig klaren Schattenbereich geholt worden: Impfen durch den HP. Abgesehen von dem praktischen Aspekt, dass sich ein HP hier wohl besser zurückhalten sollte und ein HPA in der Überprüfung durch das GA sich auf Grund der im Thread schon genannten Gründe abwinken sollte (GÄ`r haben hier oftmals feste Vorstellungen, die aber kaum fundiert sind), bringt uns die Beschäftigung mit den Regelungen des 9. Abschnitts des IfSG Tätigkeiten mit Krankheitserregern wenig weiter.
Krankheitserreger in diesem Sinne sind gemäß § 2 Nr. 1 IfSG "ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, ...."
Impfstoffe fallen somit nicht darunter.
Hierzu ein kurzer Auszug aus der Beschreibung Bei Wiki:
Ein Impfstoff, auch die Vakzine oder das Vakzin genannt, ist ein biologisch oder gentechnisch hergestelltes Antigen, meist bestehend aus Protein- oder Erbgutbruchstücken, abgetöteten oder abgeschwächten Erregern. Der Impfstoff dient im Rahmen einer Impfung zur spezifischen Aktivierung des Immunsystems hinsichtlich eines bestimmten Erregers bzw. einer Erregergruppe.
Hierbei sind zu unterscheiden:
Attenuierter Lebendimpfstoffe
Solche Lebendimpfstoffe enthalten abgeschwächte (attenuierte) Viren oder Bakterien, die sich noch vermehren können und eine Immunantwort auslösen, in der Regel jedoch keine Erkrankung.
In seltenen Fällen kann es nach der Anwendung eines solchen Impfstoffes bei der möglichen Vermehrung der Erreger zu einer Mutation in Richtung der nicht abgeschwächten Ausgangsform kommen, durch die dann doch die Erkrankung eintreten kann. Beispiele hierfür sind die in Europa aufgegebene Polio-Schluckimpfung, welche sehr selten die Impfpoliomyelitis ausgelöst hat.
Totimpfstoffe
Sonstige
Impfstoffe bergen also nur bei attenuierten Lebedimpfstoffen ein Restrisiko, durch Mutation aggressiv zu werden.
Rechtlich bleibt es daher für HP´s bei der Schranke der Verschreibungspflicht und der selbst zu verantwortenden Sorgfaltspflicht.
Grüße aus dem Frühling
Horst