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Kinderkrankheit
#1
Hallo,

nun kommen wir zu einer weiteren Fallschilderung:

Eine Mutter bringt ihr 4-jähriges Kind zu euch da es seit ca. 3 Tagen eine fiebrige Erkältung hat. Gestern war das Fieber fast verschwunden, jedoch heute wäre es wieder über 39°C. Ausserdem habe das Kind merkwürdige rote Flecken hinter den Ohren die sich langsam ausbreiten. Was macht ihr?

Viel Spass beim der DD. Wenn ihr einen Verdacht habt bitte abgrenzen zu anderen Kinderkrankheiten.

Lieben Gruss
Barbara
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#2
Spontaner Veracht: Masern, Röteln

Fragen an die Mutter ob das Kind mässiges Fieber hatte, verrotzt, verquollen und verheult ausgesehen hat,ob es lichtscheu gewesen war ( d.h. keine Helligkeit mochte), bzw.ob das alles noch besteht .Ich würde in den Mund schauen ob an der Wangenschleimhaut in Höhe der Backenzähne kleine weiße Flecken sind( Koplikflecken).
Das Ekanthem das sich jetzt ausbreitet wird hinter den Ohren beginnen und sich wahrscheinlich im Gesicht , über die Schultern, Rumpf und Extremietäten bis zu den Füßen ausbreite,.zunächst kleinflckig dann größer und dann konfluieren ( zusammenfließen).Die Lymphknoten im Kieferwinkel und am Körper kann man noch abtasen ob sie geschwollen sind


Röteln beginnen ähnlich aber das Fieber geht soviel ich weiß nicht weg sondern bleibt. Auch gibt es bei den Röteln keine Flecken an der Wangenschleimhaut. Die Hals - Nackenlymphknoten sind geschwollen aber nicht schmerzhafhaft beim tasten. Die Flecken konfluiren nicht oder selten.

Ich würde auch fragen ob das Kind mit anderen Kindern evtl. im Kindergarten Kontakt zu anderen Kindern mit
Kinderkrankheiten ( Röteln, Masern)hatte.
Schon wenn sie die meisten Fragen mit ja beanwortet würde ich sie zum Kinderarzt schicken

LG Gabi
Düfte sind die Gefühle der Blumenblume
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#3
Hallo Gabi,

dann frage ich jetzt mal weiter - warum würdest Du sie zum Kinderarzt schicken?

Lieben Gruss
Barbara
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#4
Hy, wenn ich richtig weiß :
Für Masern besteht Meldepflicht und Behandlungsverbot
Für Röteln besteht Behandlungsverbot, ich glaube noch keine Meldepflicht

LG Gabi
Düfte sind die Gefühle der Blumenblume
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#5
zumindest bei dem begründeten Verdacht auf Masern besteht Meldepflicht und Behandlungsverbot. Daher zum Kinderarzt.

Haben wir wirklich bei Röteln Behandlungsverbot, ich dachte ausschließlich bei der angeborenen Rötelnembryopathie.

Aber das Gesetz soll sich ja bald wieder ändern...
~Quäle nie ein Tier im Scherz,
denn es fühlt wie du den Schmerz~
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#6
Hy
In meinen Lernkarten von F. Wittpahl steht bei Röteln Paragraph 7 und 24. Aber ich habe hier im Forum auch gelesen, dass gerade irgend etwas bei einigen Krankheiten geändert wird.
LG Gabi
Düfte sind die Gefühle der Blumenblume
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#7
Hallo zusammen,

wie ihr merkt stelle ich etwas "eklige" Zwischenfragen. Es geht mir darum, dass ihr gezielt antwortet und das mit wirklich sicherem Wissen - sonst frage ich weiter (ähnlich wie in der mündlichen Prüfung).
Also grundsätzlich - wenn ich einen begründeten Verdacht auf Masern habe, verweise ich den Patienten SOFORT an den Kinderarzt.
Für Masern besteht sowohl Behandlungsverbot als auch Meldepflicht - so von euch hätte ich jetzt gern hierzu GEORDNET die zugehörigen Paragraphen :-)
Röteln - lest nochmal nach und erklärt mir, was im Moment wirklich gilt - das müsst ihr als HP ja schließlich auch wissen - da könnt ihr auch nicht sagen "ich denke es ist so" :-) gelle? Also auf geht´s - das RKI bietet hier viele Hinweise!!! Hier bitte ebenso dann angeben gegebenenfalls Behandlungsverbot und Meldepflicht!

Lieben Gruss
Barbara

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#8
Hallo,
also ich weiß ja noch nicht viel aber nach meines Wissens. Beginen die Masern meist hinter dem Ohr.
Also zum Kinderarzt nach §6 IfSG (Meldepflicht), §7 IfSG (Nachweis von Erregern),§24 IfSG ( Behandlungsverbot)
Röteln ist das Fieber meist nicht so hoch. Aber zum Kinderarzt auf Grund von §24 IfSG, Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen und dann §7 IfSG Abs.3 Nr.5.
Gruß Christian
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#9
Hallo Christian,

wo ist die Meldepflicht festgehalten? Behandlungsverbot hast Du für die Masern soweit richtig erklärt.
Warum bei Röteln nach §24 zum Kinderarzt? Was regelt der §24 genau?

Und weiter :-) die Fragen können auch gern alle beanworten !!!

Lieben Gruss
Barbara
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#10
Hallo Ihr,

es besteht für Röteln keine Meldepflicht.

Jedoch: besteht gem §§ 8 und 7 Abs. 3 eine nichtnamentliche Meldepflicht bei Nachweis von Rubellaviren, soweit der Nachweis auf eine konnatale (angeborene) Infektion hinweist z.b. die Rötelnembryopathie.

Das Gesetz soll aber geändert werden, so das Röteln auch Meldepflichtig werden. Ist aber momentan noch nicht aktuell.

Ich würde einen Rötelnpatienten zum Arzt schicken um abzuklären um was für eine Erkrankung es sich handelt. Wir dürfen ja keinen Erregernachweis stellen. Außerdem würde ich aufgrund meiner Sorgfaltspflicht den Patienten zum Arzt schicken da bei Komplikationen es zu einer Rötelenzephalitis und bei Erwachsenen eine Rötelnarthritis kommen kann. Und auch wegen der o.g. Rötelnembryopathie sollte die Therapie über den Arzt erfolgen.

Im §§ 24 besteht Behandlungsverbot für alle Krankheiten, des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 und 5, alle Krankheiten mit Erregern des § 7 (Rubellavirus meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen) , alle Krankheiten des § 34 Abs. 1, alle Krankheiten, die sexuell übertragbar sind.

Gruß Steffi

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#11
Hallo Barbara,
öh, ja ich bin mir nicht sicher was du jetzt genau wissen möchtest.
Masern hatte ich nach dem §6 des IfSG da sind meines Wissens alle Krankheiten aufgeführt die Meldepflichtig sind. Nach §7 IfSG weil da meines Wissens die Meldepflichtigen mit Nachweis von Krankheitserregern aufgeführt sind. Und § 24 IfSG hatte ich weil der § das Behandlungsverbot regelt wann ein Verhandlungsverbot besteht nämlich nach § 6,7 und wenn es um die öffentlichen Einrichtungen Geht §34IfSG.
„Warum bei Röteln nach §24?“ Ja ehm, weil die dort aufgeführt sind oder auch nur bei Röteln konnatale?
Ich muss noch einmal nach schauen aber wen beim Behandlungsverbot steht Röteln, konnatale und beim Erreger das nur bei konnatalen Infektionen eine Meldepflicht besteht, klingt das für mich, dass Röteln ein Behandlungsverbot haben und eine zusätzliche Meldepflicht nur besteht bei den konnatalen Infektionen. Isolde glaube ich sieht das aber anders herum und ich glaube nach Isolde darf man Röteln behandeln. Andere Literatur schreibt es etwas anders also bin ich mir da natürlich auch nicht so sicher. Da es hier wohl Unstimmigkeit gibt soll wohl auch das im Gesetzestext demnächst eindeutiger geklärt werden.
So nun habe ich mich noch einmal umgehört und bin zu dem Entschluss gekommen, dass ich das Behandlungsverbot bei Röteln wieder streiche und sage hier besteht kein Behandlungsverbot.
Gruß Christian
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#12
Hallo Barbara,

seit drei Tagen hat das Kind eine fiebrige Erkältung,
also auch Husten, Schnupfen und Heiserkeit?
und ein sich ausbreitendes Exanthem hinter den Ohren.
Das spricht für ein verquollenes und verheultes Maserngesicht.

Dann ging das Fieber nach ca. drei Tagen fast runter und dann wieder rauf bis auf 39 Grad.
Das spricht für die zweizipflige Fieberkurve, wie bei Masern.

Röteln sind zwar auch eine zyklische Infektionskrankheit,aber haben ein so kurzes Generalisationsstadium, dass es kaum in Erscheinung tritt.

Ich denke es sind die Masern.

Heilpraktiker hat namentliche Meldepflicht bei Erkrankung nach § 6 Abs.1 Nr.1 IfSG
und Behandlungsverbot gem.§ 24 i.V.m. §§6, Abs.1 Nr.1 und 7 Abs.1 Nr.30 IfSG

Liebe Grüße

Anja

Man sieht nur mit dem Heart gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar."
(Antoine de Saint-Exupéry)
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#13
Hallo alle zusammen,

dann fass ich die Antworten mal etwas zusammen....

Steffi, ja es ist ok wenn man ein Kind mit Röteln zum Arzt schickt, wir können jedoch begleitend behandeln da hier KEIN Behandlungsverbot besteht. Nur bei der Rötelnembriopathie.
Christian, ich wollte die §§ einfach geordnet haben, so dass erkennbar ist, dass Du darüber Bescheid weisst und nicht etwas erzählst ohne den notwendigen Hintergrund (bisschen unfair aber wirklich für die mündliche Prüfung sehr hilfreich!).
Also - Meldepflicht nach § 8 in Verbindung mit § 6 für den HP
Behandlungsverbot nach § 24 in Verbindung mit den §§ 6,7 und 34
Auf diese Weise hast Du alles abgedeckt. Immer daran denken der § 24 spricht das Behandlungsverbot aus!!!!
Liebe Anja, genau richtig es sind natürlich die Masern!!! Bei bei Dir, denke daran, dass die Meldepflicht im § 8 geregelt ist :-)

Super jetzt habe ich euch hier ganz schön "genervt". Ich hoffe, es hat euch ein wenig geholfen und bald ist der nächste "Fall" dran.

Lieben Gruss
Barbara

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#14
Hallo Barbara,

ups, und danke - den §8 IfSG hatte ich tatsächlich im wahrsten Sinne des Wortes vergessen. (das merk ich mir jetzt aberExclamation)


Bis zum nächsten Rätsel


Liebe Grüße

Anja

Man sieht nur mit dem Heart gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar."
(Antoine de Saint-Exupéry)
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