ich habe mein "Lieblingsthema" Bewegungsapperat bestanden und gehe nun motiviert zum nächsten Thema über: "Gesetz".
Zuerst habe ich gedacht:"puh, Paragraphen lernen". Aber ich merke das es recht spannend ist, und denke beim Spazierengehen mit meinem Nachwuchs über den Inhalt der Paragraphen die ich durchgelesen habe nach.
Mir wird zunehmend Bewusst wie wichtig das Kennen der Gesetze ist und der Spass daran wächst.
Nun zu meiner Frage:
HPG§1 3) lautet:
Wer die Heilkunde... ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
HPG§2 lautet:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten
Was ist da der Unterschied?
HPG§1 3) verstehe ich so, dass man die Erlaubnis die Heilkunde auszuführen erwerben kann, und dann den "Titel" Heilpraktiker erhält.
HPG§2 verstehe ich so, wenn ich bisher die Heilkunde noch nicht ausgeführt habe so kann ich die Erlaubnis dazu erwerben.
Also doch das selbe nochmal wie in HPG§1 3), nur das HPG§1 3) noch die genaue Berufsbezeichnung festlegt.
Ist der Inhalt von HPG§2 nicht in HPG§1 §3 bereits festgelegt?
Vielen Dank schon mal