Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 2 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verkauf / Beratung Bachblüten ... gesetzliche Regelung(!?)
#1
Folgende Aussage des Gesundheitsamtes erreichte mich aufgrund meiner Nachfrage, ob ich in NRW Bachblüten empfehlen darf:

Wir teilen Ihnen folgendes mit:

"Die englischen Bachblüten sind verschreibungspflichtig. Der HPP darf jedoch keine Medikamente (dazu zählen auch Bachblüten) verschreiben.“

Deutsche Bachblüten fallen unter die Apothekenpflicht. Diese dürfen in der HPP-Praxis nicht verkauft werden.

Für Bachblüten, die nicht unter die Apothekenpflicht fallen (im Sinne des Arzneimittelgesetzes, also reine Vorbeugemittel) besteht für das Inverkehrbringen eine Sachkundepflicht (§ 50 Absatz 1 AMG). Hierfür muss der HPP ein Gewerbe angemeldet werden.“


Englische Bachblüten ... Deutsche Bachblüten ... Vorbeugemittel .... für mich sind diese Aussagen sehr schwammig ... und ich kann mit der Aussage nicht wirklich was anfangen.

Was meint Ihr dazu?

LG Kirsten Wink
Antworten Zitieren
#2
Es ist wohl in der Tat so, dass zwischen englischen und deutschen Blütenessenzen unterschieden wird und die englischen Blütenessenzen hier in Deutschland als Arzneimittel gelten und somit nur von Apotheken verkauft werden dürfen (obwohl in UK selber als NEM).

Hier noch zum weiterlesen

www.floracura.com

Hier zählen sie zu den OTC Arzneimitteln. Eine ärztliche Verschreibungspflicht liegt meines Wissens nicht vor.

Evtl. handelt es sich dabei in der Auskunft um ein Missverständnis zwischen "Verschreibungspflicht" und "Apothekenpflicht" nach AMG?

Da aber Arzneimittel (auch OTC) in NRW von HPP nicht verordnet/empfohlen werden dürfen, kann in der Tat hier nur über ein Gewerbe zusätzlich zur HPP Tätigkeit angemeldet werden und es dürfen keine Arzneimittel verkauft werden, aber NEM (Nahrungsergänzung). Diese beiden Bereiche (freier Heilberuf und Gewerbe) müssen getrennt voneinander ausgeübt und versteuert werden.

Es muss immer für Ratsuchende klar sein ob es sich um Heilbehandlung/Therapie handelt oder ob sie als Kunde etwas einkaufen.


Vielleicht hat ja unser Forumsjurist dazu auch noch fachkundigeres Wissen und kann dazu einen Beitrag verfassen?
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
Antworten Zitieren
#3
Vielen lieben Dank, Silke, für deine Mühe!
Heftig finde ich ja, dass INNERHALB der verschiedenen Bachblüten (Hersteller) nochmal solche Unterschiede gemacht werden. Das kann ja nur zu weiterer Verwirrung beitragenDodgy
Wahr ist, was dein Herz berührt Heart


Antworten Zitieren
#4
Also, das finde ich auch total verwirrend Huh.

Im Endeffekt ist doch in allem das Gleiche drin, da muss man echt aufpassen. Vor allem werde ich mich mal erkundigen, wie es bei uns in Sachsen gehandhabt wird. Ich stehe ja noch am Anfang, aber nicht das man einen Weg einschlägt und dann gar nicht in der Richtung tätig werden kann. Finde das echt schade, weil den Bachblüten gehört meine ganze Liebe Smile.
Wende Dein Gesicht der Sonne zu, dann fallen die Schatten hinter Dich.
Antworten Zitieren
#5
Bin etwas verwirrt...wenn ich doch die HP-Ausbildung abgeschlossen habe und die Prüfung bestanden, dann darf ich doch mit der BBB Ausbildung auch Bachblütentherapie anwenden??
Darf ich dann nur dem Klienten eine Empfehlung geben und selbst keine BB herstellen?
Oder wo liegt der Unterschied zwischen BB-Beratung und BB-Therapie?.....

Bin etwas verwirrt

Antworten Zitieren
#6
Ich denke, wir müssen ganz klar unterscheiden:

1) Herstellen darf der HP nicht.

2) Empfehlen ganz bestimmt, und auf einen leeren Zettel die Empfehlung an den Patienten geben ( der sie sich dann im Netz oder in der Apo kaufen kann)

3) Verschreiben darf er nicht - siehe Nummer 2

Ob er nun die Tropfen direkt verabreichen darf, Zum Beispiel, Rescue - wenn der Patient aufgeregt vor mir sitzt....

Ich würde ja sagen.

Das sollten wir vielleicht noch mal klären.......
Und gaaanz  bald aus Deutschland..  

Liebe Grüße Heart

Susanne   Smile

www.beratungspraxis-kleeblatt.de
www.ich-will-gesundheit.de
www.susanne-hottendorff.com
Antworten Zitieren
#7
Mit Heilerlaubnis HP (ohne sektorale Einschränkung) oder Arzt:

Verabreichung und Herstellung von Arzneimitteln direkt in der Praxis zur sofortigen Gabe an den Patienten (per oral, per Injektion usw.) ist erlaubt.
Mitgabe nach AMG nur bei entsprechenden Praxismustern (Fertigarznei) zur Erprobung. Keine Herstellung zur Mitgabe an den Patienten!


Ausstellung eines Privatrezept mit einer Rezeptur zum Beispiel Mischung mehrerer Bachblüten zur Abgabe in einer Apotheke (dort werden die Blüten gemischt und verkauft) ist erlaubt.
Das Herstellen einer Bachblütenmischung in der Praxis und Mitgabe eines Fläschchens ist nicht erlaubt.


Empfehlung oder Notiz zu bspw. NEM ist erlaubt.
Verkauf von NEM`s ist erlaubt, aber gewerbliche Tätigkeit und keine Heilbehandlung.

Sektoraler HP = HPP :
Regelung bezüglich OTC, Bachblüten, Homöopathie usw. ist je nach Bundesland verschieden. Ob es erlaubt ist bestimmt das zuständige Gesundheitsamt.


Gewerbliche Berater ohne Heilerlaubnis dürfen:

keine Diagnose stellen und keine Therapie empfehlen.

Es dürfen Beratungsgespräche durchgeführt werden.
Es dürfen Workshops durchgeführt werden.
Es dürfen Produkte verkauft werden.

Soweit meine Kenntnis hierzu...
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
Antworten Zitieren
#8
Danke liebe Silke Smile,

das hast Du noch einmal einfach auf den Punkt gebracht, den Rest muß man dann bei seinen zuständigen Behörden selbst in Erfahrung bringen Sleepy
Wende Dein Gesicht der Sonne zu, dann fallen die Schatten hinter Dich.
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Verkauf von Produkten als Heilpraktiker? Jorik 4 2.983 03.10.2020, 09:24
Letzter Beitrag: Isolde Richter
  Darf ein Bachblüten- oder Gesundheitsberater Bachblüten verkaufen? Horst 1 2.551 26.10.2019, 19:20
Letzter Beitrag: Gudrun Nebel
  Verkauf von NEM und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln verenamier 0 1.667 25.10.2019, 22:00
Letzter Beitrag: verenamier
  Als Berater mit Ölen und Bachblüten arbeiten Isolde Richter 3 2.822 20.05.2018, 18:27
Letzter Beitrag: Claudia Mandera-Kostic
  Darf ein HP bzw. ein Berater in der Praxis Bachblüten mischen Isolde Richter 4 3.900 24.03.2018, 21:53
Letzter Beitrag: Horst

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: