"Ich bin gerade in dem Kurs "Bachblüten Berater" bei Gudrun Nebel. Ich bin psychologische Beraterin und habe bereits ein Gewerbe angemeldet, bin aber Kleinunternehmer (also die Kleinunternehmer-Regelung).
Ich weiß, dass man die BB für den Klienten nicht mischen und ihm die Mischung verkaufen/mitgeben darf. Mich beschäftigt aber die Frage, ob ich die BB als ganze Stockbottels (natürlich noch ungeöffnet) verkaufen darf?
Ich habe Deinen Thread zu diesem Thema vom 14.06.2013 gelesen. In diesem Thread sprichst Du aber vom HP, der ja nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Dadurch, dass ich ein Gewerbe habe, dürfte ich die Stockbottles doch theoretisch verkaufen, wenn ich die Umsatzsteuer ausweise, oder? Aber wie ist es durch die Kleinunternehmer-Regelung? Ich bin ja umsatzsteuerbefreit. Müsste ich die Umsatzsteuer dennoch ausweisen?
Oder gibt es bei dem Verkauf neben des Umsatzsteuer"Problems" ggf. auch noch ein anderes rechtliches Problem?"
Hier meine Stellungnahme zur Frage:
Bachblüten-Berater / Gesundheitsberater sind als "Freie Gesundheitsberufe" gewerblich tätig, benötigen eine Gewerbeanmeldung und sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Ausnahme: Kleingewerberegelung!).
Grundsätzlich können sie auch den gewerblichen Verkauf von Bachblüten-Stockbottles (ungeöffnet und unverändert) ausüben, denn Bachblütenessenzen werden allgemein als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel angesehen, unterfallen dem Lebensmittelrecht und sind daher nicht als Arzneimittel apothekenpflichtig (einige Bundesländern möchten Bachblüten gerne wieder dem Arzneimittelrecht unterstellen, akzeptieren aber bislang die Behandlung als Lebensmittel < eine Änderung ist aktuell nicht in Sicht>).
Die Aufnahme des Stockbottle-Verkaufs sollte dem Gewerbeamt mitgeteilt werden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese unverändert und originalverpackt veräussert werden.
Wenn die Stockbottles an Endverbraucher verkauft werden, ist das Ausweisen eines Mehrwertsteuerbetrages nicht erforderlich (ein Vorsteuerabzug ist nicht relevant).
Wird der Kleinbetriebsbetrag überschritten, kommt es auf die Höhe des UStG-Satzes an, der für die Beratungstätigkeit und den Verkauf von "Lebensmitteln" unterschiedlich sein kann. In diesem Fall sollte eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
Ganz liebe Grüße
Horst