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/inc/plugins/google_seo/redirect.php 313 errorHandler->error_callback
/inc/class_plugins.php 142 google_seo_redirect_hook
/global.php 103 pluginSystem->run_hooks
/showthread.php 28 require_once
Warning [2] Undefined array key 1 - Line: 314 - File: inc/plugins/google_seo/redirect.php PHP 8.3.13 (Linux)
File Line Function
/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/inc/plugins/google_seo/redirect.php 314 errorHandler->error_callback
/inc/class_plugins.php 142 google_seo_redirect_hook
/global.php 103 pluginSystem->run_hooks
/showthread.php 28 require_once
Warning [2] Undefined array key "" - Line: 327 - File: inc/plugins/google_seo/redirect.php PHP 8.3.13 (Linux)
File Line Function
/inc/class_error.php 153 errorHandler->error
/inc/plugins/google_seo/redirect.php 327 errorHandler->error_callback
/inc/class_plugins.php 142 google_seo_redirect_hook
/global.php 103 pluginSystem->run_hooks
/showthread.php 28 require_once



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Coronavirus-Erkrankung Meldepflicht-Behandlungsverbot
#1
Hallo miteinander,

mittlerweile kommt die neuartige Coronavirus-Krankheit (COVID-19) immer näher und eröffnet auch für Heilpraktiker neue Problemfelder.

So wurde die Schule mehrfach gefragt, "kann ich denn jemand, der mit Fieber + Schnupfen + Husten in meine Praxis kommt zur Zeit überhaupt zur Behandlung annehmen"?

Tasten wir uns hier einmal rechtlich vor:

 Am 01.02.2020 ist die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht (CorViMV) nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") (CoronaVMeldeV) in Kraft getreten. Das Virus wird mittlerweile als SARS-CoV-2 bezeichnet und unterfällt damit der Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 IfSG.

Meldepflichtig und daher vom Behandlungsverbot des § 24 erfasst ist daher zur Zeit der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf diese Krankheit.
Behandlung und Feststellung des Todes sind für Heilpraktiker wohl weniger relevant weil verboten; aber wie ist es mit dem Verdacht auf COVID-19, wenn sich ein Patient hustend durch die Türe schleppt?

Sehen wir uns hier die CorViMV) näher an: Hier heißt es in § 1 Abs. 2 Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung ... hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert-Koch-Institut ... veröffentlichte Empfehlung  (zur COVID-19) ist zu berücksichtigen.

In dieser RKI-Empfehlung (Stand14.02.2020) heißt es:
" Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
  1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
  2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND
    Aufenthalt in einem Risikogebiet
Bei diesen Personen sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.


 Aufenthalt in Risikogebiet:
Der Aufenthalt in einem Risikogebiet ist definiert als Reise oder Wohnen in einem betroffenen Gebiet (Risikogebiet) innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn.

Als Risikogebiet werden Gebiete mit anhaltender Mensch-zu-Mensch-Übertragung („community transmission“) eingestuft. Die Risikogebiete werden regelmäßig auf Basis von epidemiologischen Kriterien neu bewertet und auf den Internetseiten des RKI aktualisiert: www.rki.de/ncov-risikogebiete

Kontakt

Kontakt zu einem bestätigten Fall ist definiert als Vorliegen von mindestens einem der beiden folgenden Kriterien innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn:
  • Versorgung bzw. Pflege einer Person, insbesondere durch medizinisches Personal oder Familienmitglieder
  • Aufenthalt am selben Ort (z.B. Klassenzimmer, Arbeitsplatz, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis, Krankenhaus, andere Wohn-Einrichtung, Kaserne oder Ferienlager) wie eine Person, während diese symptomatisch war."


Genau diesen Sachverhalt müsst ihr mit dem Patienten abklären

- respiratorischen Symptomen jeder Schwere


[*]- Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19

[*]oder
- Aufenthalt in einem Risikogebiet




Wenn diese alternativen Kombinationen nicht gegeben sind, besteht keine Meldepflicht und kein Behandlungsverbot.



Wenn eine dieser Kombinationen zutrifft, greift auch für Heilpraktiker die Meldepflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 IfSG) ein und damit auch das Behandlungsverbot (auch schon für die weitere Abklärung des Verdachtes!).



Ganz liebe Grüße



Horst
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