Der Paragraph 8 sieht doch seit 2017 nur noch Meldepflicht für §6 Abs.1 Satz 1 vor
Demnach wären wir HP NICHT mehr für die Meldung von Impfschäden, Kontakt mit Tollwutkranken Tieren, weiteren ev. gefährlichen Erkrankungen und Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis verpflichtet, denn diese gehören doch nicht mehr zu SATZ 1, das ist doch dann Satz 2,3,4,5 ??????
Wenn ich Gini richtig verstanden habe, ist das im Internet nur falsch dargestellt?????
Es wäre toll, das geklärt zu bekommen.
Antwort:
Es ist nicht falsch dargestellt, denn der Satz 1 endet nicht mir der Aufzählung, sondern mit dem PUNKT nach der langen Aufzählung.
Damit gilt:
Der § 8 Abs. 1 Nr. 8 verpflichtet Heilpraktiker zur Meldung des Verdachts einer Erkrankung, der Erkrankung sowie des Todes in Bezug auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgezählten Krankheiten.
Erklärung:
Der § 6 Absatz 1 hat nur 2 grammatikalische Sätze. Satz1 beginnt mit
„(1) Namentlich sind zu melden:
1. Der Verdacht……….“
und endet erst mit Ziffer 5 des Absatzes 1„ 5. Der Verdacht einer Erkrankung die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1-4 meldepflichtig ist.“
Im Absatz 1 folgt lediglich ein einziger weiterer Satz „ Die Meldung nach Satz 1 hat……“.
Erkennbar ist diese Einheit des Abs. 1 Satz 1 nur an der Komma- bzw. Punktsetzung im Satz.
Der erste Punkt (d.h. das Ende des ersten Satzes nach der langen Aufzählung) ist aber erst nach der Aufzählung des Punktes 5.
Ich hoffe, dass das hilfreich war, sonst bitte nachfragen