für den Heilpraktiker besteht auf Grund des Behandlungsvertrages eine grundsätzliche Schweigepflicht hinsichtlich aller Tatsachen und Erkenntnisse, die er im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erfährt. Dies führt auch die Berufsordnung für HP (§ 3) so aus.
Eine Anzeigepflicht gegenüber Polizei/Staatsanwaltschaft besteht für Heilpraktiker - wie für alle Bürger - nur im Rahmen des § 139 Strafgesetzbuch (StGB), d.h. für die dort aufgezählten "geplanten Verbrechen". Hierunter fällt die Kindesmisshandlung nicht. D.H. der HP muss keine Anzeige erstatten.
Das heißt aber nicht, dass der HP bei einer befürchteten Wiederholung der Kindesmisshandlungen dieser hilflos nur "zuschauen" muss.
Zunächst besteht für den Heilpraktiker kein strafbewehrtes "Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen" gem. § 203 StGB - wie z.B. für Ärzte - sondern nur eine vertragliche Schweigepflicht.
Wenn jedoch Tatsachen eine ernsthafte Gefährdung der psychischen und/oder physischen Entwicklung des Kindes oder für dessen "Leib oder Leben" befürchten lassen, ist auch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus "rechtfertigendem Notstand" gerechtfertigt. D.h. eine Anzeige führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
In diesen Fällen kann der HP einer Anzeige bei der Staatanwaltschaft/ Polizei oder beim Jugendamt erstatten.
Diese Institutionen müssen hierbei auch anonyme Anzeigen/Hinweise verfolgen, d.h. eigene Ermittlungen aufnehmen.
Zusammengefasst: Wenn ihr den Eindruck habt, dass ein Kind nicht nur durch einen einmaligen "Ausraster der Erzieher", misshandelt wurde, sondern weiterhin gefährdet ist, solltet ihr einen - anonymen -Hinweis an das Jugendamt geben.
Grüße aus Kenzingen
Horst