Deine Frage zielt auf die "Erlaubnispflichtigkeit der Ausübung der Heilkunde beim Menschen". Nach § 1 Abs. 2 HPG ist eine derartige Ausübung der Heilkunde dann erlaubnispflichtig, wenn sie entweder
- berufsmäßig
oder
- gewerbsmäßig
erfolgt.
Berufsmäßig ist sie, wenn sie in der Absicht erfolgt, sie zu einer dauernden oder wiederkehrenden Tätigkeit zu machen, egal ob dafür eine Gegenleistung (Entgelt oder Naturalien) gefordert werden soll. Entscheidend ist, dass man/frau als "jemand" auftritt, den man bei gesundheitlichen Problemen konsultieren kann oder sollte (geh doch zu Herrn/Frau Kräuterbacke, die hilft in solchen Fällen immer).
Sinn der gesetzlichen Regelung ist hierbei, zu verhindern, dass für Krankheitsfälle "Anlaufstellen" geschaffen werden, die eine fachgerechte Diagnose und Therapie durch geeignete Heilkundige verhindern können.
Gewerbsmäßig erfolgt die Ausübung der Heilkunde, wenn sie auf "Gewinnerzielung" ausgerichtet ist (dh. wenn eine Gegenleistung gefordert ist).
Ein "Austesten", "Ausprobieren" oder "Versuchen" (AAV) einer Heilmethode an nahestehenden Personen, denen dieser Sachverhalt (AAV) auch bewusst (gemacht) ist oder wird, fällt daher nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 1 HPG-
Liebe Grüße
Horst