wir hatten dieses Thema schon einmal in einem Thread (ich find ihn allerdings auf die Schnelle nicht mehr).
Ausgehend von dem unten angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW habe ich die Meinung vertreten, dass die Hyaluronunterspritzung Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist.
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen:
Faltenunterspritzung unterliegt Heilpraktikervorbehalt
Beschluss vom 28.4.2006 – 13 A 2495/03
Bei der Tätigkeit des Faltenunterspritzens im Mund- und Nasolabialbereich mit injizierbaren Implantaten handelt es sich um Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG, so dass eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist.
Das Injizieren erfordert neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich.
Die Teilnahme an einem Seminar im Rahmen der Tätigkeit als Kosmetikerin, bei dem die Technik des Spritzens als solche im Vordergrund stand, reicht nicht aus, um notwendige anatomische Kenntnisse nachzuweisen."
Dem Gerichtsverfahren lag der Fall der Unterspritzung mit Hyaluron zugrunde, wobei das Gericht sein Urteil aber nicht auf die Verwendung von Hyaluronsäure stützte, sondern auf die risikobehaftete Unterspritzung im Nasen- und Gesichtsbereich selbst.
Neuere Urteile sind mir nicht bekannt, so dass das - gut nachvollziehbare - Urteil noch für aktuell ansehe.
Nachtrag:
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den bereits angesprochenen Beschluss des OVG NRW 2012 bestätigt
Gruß
Horst