Im Austausch mit anderen HPPA ging es um folgende Fragen:
1. Wie ich gelernt habe, dürfen wir auch bei akuter und perakuter Suizidalität niemanden gegen seine Willen in der Praxis festhalten, da dies Freiheitsberaubung ist.
Jetzt merkte jemand an: bei akuter Gefahr für das eigene oder fremdes Leben kann man auch von einem "rechtfertigenden Notstand" sprechen und die Person "freiheitsberauben". Par. 34 StGB. Wurde wohl von einigen Gesundheitsämter so akzeptiert und bestätigt. ???
Kommt mir komisch vor...
2. protrahierter und chronischer Suizid - ich habe verstanden, dass es da einen Unterschied gibt, den man nicht verwechseln darf:
protrahierend: langsamer Suizid in Raten, da z. B. Essstörung oder Drogenmissbrauch i.d.R. nicht sofort zum Tod führen
chronisch: immer wieder Suizidversuche oder Suizidankündigungen
Wenn man danach über Google gesucht, wird häufig beides als identisch genannt... und wie grenze ich den chronischen Suizid von der parasuizidalen Handlung ab (zumindest dann, wenn es sich nicht nur um eine Ankündigung handelt) - oder ist bei chronisch "nur" die immer wiederkehrende Ankündigung gemeint?
Vielleicht können wir Sonntag kurz darauf eingehen - oder gerne auch hier schon :-)
Danke.
Monika