wie beim "Per Anhalter durch die Galaxis" gilt auch hier: Keine Panik!!!
Es gibt hierzu keinen Grund!
Bisherige Erkenntnisse:
Die angesprochene Neufassung der HP-Zulassungsrichtlinien BW (abgesprochen mit den anderen Bundesländern) passt diese nur an die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung an:
1. Erlaubnispflicht
- Bestätigt, dass die Ausübung der humanmedizinischen Heilkunde einer Erlaubnis nach dem HPG bedarf.
Schränkt die Erlaubnisbedürftigkeit durch die Definition der "Ausübung der Heilkunde" als als Tätigkeit, die nach allgemeiner Auffassung "ärztliche bzw. medizinische Kenntnisse" erfordert, ein. Eine reine " angebotene Geist- oder Wunderheilung" wird nicht erfasst, da keine Ausübung der Heilkunde.
Weiterhin wird festgestellt, dass auch die eigenverantwortliche und selbständige Ausübung der humanmed. Heilkunde durch ausgebildete Psychologen, Physiotherapeuten und Podologen der (sektoralen) HP-Erlaubnis bedarf, wie bisher.
Auch wird festgestellt, dass auch zugelassene Zahnärzte oder approbierte Psychotherapeuten für eine allgemeine Heiltätigkeit in der Humanmedizin ebenfalls einer HP-Erlaubnis bedürfen.
2. Das Erlaubnisverfahren (Zusammenspiel von untere Verwaltungsbehörden und den zentralen Gesundheitsämtern <<Überprüfungsverfahren>> bleibt ebenso, wie die erforderlichen Antragsunterlagen und Kenntnisse, wie bisher (mit einigen Überprüfungserleichterungen bei sektoralen HP-Erlaubnissen).
3. Die Richtlinien treten am 1.10.2014 in Kraft und am 30.9.2020 außer Kraft.
(Wurschd, was danach kommt, wer bis dahin HP ist, bleibt HP mit allen Berufsausübungsrechten)
Also: es bleibt alles beim Alten
Peace, joy and eggcake
![Tongue Tongue](https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/images/smilies/tongue.gif)
Horst