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Verkauf / Beratung Bachblüten ... gesetzliche Regelung(!?)
#1
Folgende Aussage des Gesundheitsamtes erreichte mich aufgrund meiner Nachfrage, ob ich in NRW Bachblüten empfehlen darf:

Wir teilen Ihnen folgendes mit:

"Die englischen Bachblüten sind verschreibungspflichtig. Der HPP darf jedoch keine Medikamente (dazu zählen auch Bachblüten) verschreiben.“

Deutsche Bachblüten fallen unter die Apothekenpflicht. Diese dürfen in der HPP-Praxis nicht verkauft werden.

Für Bachblüten, die nicht unter die Apothekenpflicht fallen (im Sinne des Arzneimittelgesetzes, also reine Vorbeugemittel) besteht für das Inverkehrbringen eine Sachkundepflicht (§ 50 Absatz 1 AMG). Hierfür muss der HPP ein Gewerbe angemeldet werden.“


Englische Bachblüten ... Deutsche Bachblüten ... Vorbeugemittel .... für mich sind diese Aussagen sehr schwammig ... und ich kann mit der Aussage nicht wirklich was anfangen.

Was meint Ihr dazu?

LG Kirsten Wink
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Nachrichten in diesem Thema
Verkauf / Beratung Bachblüten ... gesetzliche Regelung(!?) - von Kirsten..... - 07.08.2014, 09:34

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