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Schweigepflicht HP und HPP
#2
Hallo Sabine,
Heilpraktiker (das gilt auch für sektorale HPs) haben grundsätzlich eine auf dem Behandlungsvertrag beruhende Verschwiegenheitspflicht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft als Behandler anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

Hat der HP Mitarbeiter/Assistentinnen, muss er diese ausdrücklich auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verpflichten (eine schriftliche und gegengezeichnete Verschwiegenheitserklärung empfiehlt sich).

Für einen Informationsaustausch mit mitbehandelnden Ärzten, HPs, Psychotherapeuten usw. ist eine schriftliche (Formular bereithalten) Ermächtigung des Patienten erforderlich (zu den Patientenunterlagen nehmen!).

Im Gegensatz zu Ärzten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Hebammen steht den HPs jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht zu (§ 53 StPO).

Liebe Grüße aus dem Schmuddelwetter
Horst
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Nachrichten in diesem Thema
Schweigepflicht HP und HPP - von sabinega - 25.01.2015, 15:53
RE: Schweigepflicht HP und HPP - von Horst - 26.01.2015, 10:14

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