Also Bachblüten werden nicht mehr als Arzneimittel eingestuft, sondern als Nahrungs(-ergänzungs)mittel. Auch eine Bachblütenmischung bleibt daher grundsätzlich ein Nahrungs(-ergänzungs)mittel (egal, in welcher Darreichungsform sie angeboten wird - als Dragee, Tropfen, Globuli.
Wichtig: Diese rechtliche Einstufung als Nahrungsmittel basiert auf der "Nicht-Pharmazeutischen-Wirkung" der BB-Essenz, d.h. die Bachblüten stellen kein "Funktionsarzmittel" i.S. d. AMG dar und unterfallen daher nicht dem AMG.
Wird jedoch hinsichtlich einer Bachblütenessenz oder hinsichtlich einer Bachblütenmischung eine pharmakologische Wirkung der BB-Essenz oder einer BB-Mischung behauptet (z.B. in einer Werbung für das Produkt oder für eine Behandlung mit diesem Produkt), dann wird aus diesem Produkt ein "Präsentationsarzneimittel", das dem AMG unterfällt, weil hier mit einer "pharmakologischen Wirksamkeit" geworben/bzw. diese behauptet wird.
Mein Vorschlag daher:
- Nicht mit dieser "Behandlung" werben,
- keine entsprechenden "Präparate" zum Verkauf bereitstellen (diese unterfallen den Anforderungen des LFBG - Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz),
- Anwendung von Essenzen und Mischungen sind in der Praxis problemlos.
MlG Horst