ganz, ganz, ganz herzlichen Dank für diesen Beitrag, der wahrlich zum idealen Zeitpunkt kommt.
Ich gehe in Freiburg in die mündliche HPP-Prüfung und habe in meinen Unterlagen angegeben, dass ich die Homöopathie-Ausbildung bei Manfred Nistl gemacht habe (auch Anthroposophische Medizin bei Manfred Nistl - aber hier dürfte dieselbe Regelung greifen wie für die Homöopathie); ich muss also damit rechnen, in der Prüfung gefragt zu werden, ob ich nun auch homöopathisch arbeiten möchte.
Baden-Württemberg gehört ja zu den Ländern, die es erlauben, bei psychogenen Erkrankungen homöopathisch zu arbeiten, aber wie genau ist denn die Formulierung: Als HPP darf ich homöopathische Mittel bei psychogenen Erkrankungen im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung "empfehlen" oder "verordnen" oder wie genau drücke ich mich denn aus? Bin ich mit "empfehlen" auf der sicheren Seite und sage nichts von "verordnen"? Aber wenn ich nun konkret gefragt werde, ob ich verordnen darf, was antworte ich dann?
Im Zweifel schreibe ich ans Gesundheitsamt Freiburg und erbitte eine konkrete Antwort. Was meinst Du? Soll ich das mal machen?
Viele Grüße
Susanne