da kann ich sehr gut nachfühlen, manchmal liest man einen juristischen Text und ist verwirrter als zuvor.
Vielleicht kann dir jemand noch besser helfen, der sich mit solchen Texten auskennt.
Ich würde es so beschreiben:
Es handelt sich um eine Behandlungspflicht, die jedoch kündbar ist oder unterbrochen werden kann. Allerdings gibt es eine Einschränkung, diese Pflicht darf nicht "zur Unzeit" fallen gelassen werden. Der Patient oder Hilfesuchende darf durch diese Kündigung keinen Schaden erleiden.
Das war jetzt nicht ganz so kurz und knackig
![Blush Blush](https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/images/smilies/blush.gif)
Du kannst also sagen, dass du einen Menschen nicht behandelst, allerdings nur, wenn es ihm nicht zum Nachteil gereicht und er sich ohne Risiken einen anderen Behandler suchen kann.
Es ist eine der Dienstvertragspflichten eines HPs.
Anke
Cicely Saunders.